Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
60/455/2013
Aktenzeichen
60 642-02
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die nachfolgenden Erschließungsanlagen werden gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355; 2007 S. 327/SGV. NRW 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW S. 731/SGV. NRW 91) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Bebauungsplan ‚Sassenberg-Ost’ – 3. Erweiterung – 2. Bauabschnitt

 

-          Breslauer Straße (Gemarkung Sassenberg, Flur 9, Flurstück 170)

-          Oppelner Straße, Allensteiner Straße, Gleiwitzer Straße, Stettiner Ring (Gemarkung Sassenberg, Flur 9, Flurstück 216)

-          Rad- und Fußwegeverbindungen zwischen dem 1. und 2. Bauabschnitt (Gemarkung Sassenberg, Flur 9, Flurstück 286 tlw.)

 

Bebauungsplan ‚Poggenbrook’

-          Friedhofstraße (Gemarkung Sassenberg, Flur 8, Flurstücke 607 und 615).

 

Die in den Anlagen          dargestellten Erschließungsanlagen in den Bebauungsplanbereichen ‚Sassenberg-Ost’ – 3. Erweiterung – und ‚Poggenbrook’ erhalten jeweils die Eigenschaft einer Gemeindestraße.“

 

 

 


Der Rat der Stadt Sassenberg hat in seiner Sitzung am 25.06.2009 –Pkt. 13 d. N.- die Widmung der Erschließungsanlage „Danziger Straße“ ohne die nördlich angrenzenden Rad- und Fußwegeverbindungen beschlossen. Die Widmung der Danziger Straße ist zwischenzeitlich erfolgt.

 

Aufgrund des nunmehr angelaufenen Teilausbaus von Erschließungsanlagen (Baustraßen) im 2. Bauabschnitt des Bebauungsplanes „Sassenberg-Ost“ – 3. Erweiterung – kann nunmehr die Widmung der Erschließungsanlagen Breslauer Straße, Oppelner Straße, Allensteiner Straße, Gleiwitzer Straße und Stettiner Ring einschließlich der zwischen dem 1. und 2. Bauabschnitt verlaufenden Rad- und Fußwegeverbindungen erfolgen.

 

Des Weiteren ist der Ausbau der Stichstraße der Friedhofstraße zwischenzeitlich erfolgt. Auch hier kann nunmehr die entsprechende Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW erfolgen. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte für die gesamte Friedhofstraße die Widmung nachgeholt werden.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.