Vorschlag der Verwaltung:
„Die Kleine Villa Rath mit Gartenpavillon, Schloßstr.
3, 48336 Sassenberg, Gemarkung Sassenberg Flur 12 Nr. 157, wird gemäß § 3
Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg eingetragen.“
Der LWL Münster teilt mit Schreiben/Gutachten vom 07.08.2013 mit,
dass nach fachlicher Überprüfung der LWL der
Auffassung ist, dass es sich bei vorgen. Objekt um ein Baudenkmal i. S.
des Denkmalschutzgesetzes – DSchG - handelt. Daher befürwortet der LWL die
UnterschutzsteIlung des o. g. Objekts und bittet, diese durch Eintragung in die Denkmalliste
gemäß § 3 DSchG
vorzunehmen. Im Einzelnen stellt der LWL in
seinem Schreiben/Gutachten über eine ausführliche Beschreibung der baulichen
Anlagen hinaus fest:
·
Das 1906 errichtete
Wohnhaus (Umbau eines ehem. Lagerhauses) ist bis heute weitgehend in dem bis
1948 geschaffenen Zustand erhalten geblieben. Zusammen mit dem Gartenpavillon
ist es gerade in seinem steten Ausbau ein anschauliches und deutliches Beispiel
der Lebensweise von Unternehmern in kleinstädtischer Umgebung, geprägt von einem
engen Lebenszusammenhang zwischen Betrieb und Privatwohnung, bürgerlicher
Lebensform mit anspruchsvoll ausgestatteter Wohnung für den familiären privaten
Bereich und vergleichbarem Anspruch bei der Pflege der geschäftlichen
Verbindungen, denen neben Teilen der Privatwohnung vor allem die repräsentativen
Geschäftsräume in dem 1925 errichteten Kontorgebäude an der Schloßstraße dienen
sollten.
· Das Haus ist zusammen mit dem Gartenpavillon (um 1955) und seiner gestalteten Umgebung bedeutend für die Geschichte des Menschen in Sassenberg. Für die Erhaltung und Nutzung der Bauten im beschriebenen Umfang liegen wissenschaftliche und volkskundliche Gründe vor.
Die Eigentümer haben in Ihrem Antrag auf Eintragung in die Denkmalliste vom 08.08.2013 hinsichtlich der Begründung auf die Feststellungen des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen verwiesen.
Nach § 3 des Gesetzes zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV.NRW. 1980 S. 226/SGV. NRW.
224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2013 (GV.NRW. 488/SGV.NRW. 224)
sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen, wobei die Eintragung u. a. auf
Antrag des LWL oder des Eigentümers erfolgt. Nach § 2 Denkmalschutzgesetz sind
Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches
Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen,
für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und
Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Zur Beurteilung der vorgenannten Frage zum Bestehen
des öffentlichen Interesses bzw. zum sogenannten Denkmalwert ist zunächst auf
das o. a. Gutachten des LWL vom 07.08.2013 zurückzugreifen, wobei weitergehende
bzw. zusätzliche denkmalpflegerische Gutachten nicht eingeholt werden sollten.
Auf der Grundlage des LWL-Gutachtens wird von hier der Denkmalwert und damit
das öffentliche Interesse so eingeschätzt, dass die Voraussetzungen für eine
Eintragung der Kleinen Villa Rath mit Gartenpavillon in die Denkmalliste der
Stadt Sassenberg gemäß §§ 2 und 3 Denkmalschutzgesetz vorliegen.
Hinsichtlich der
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Eintragung des Objektes in die
Denkmalliste ist weiterhin festzuhalten, dass Denkmalangelegenheiten bzw. die
Aufgaben des Denkmalschutzes generell zu den Geschäften der laufenden
Verwaltung im Sinne von § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW mit der damit
verbundenen Zuständigkeit des Bürgermeisters gehören, wobei im Übrigen die
Zuständigkeit des Bürgermeisters im Rahmen der Wahrnehmung der ihm als
Sonderordnungsbehörde obliegenden Aufgaben festzustellen ist. Wie bereits seit
Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes NRW hier und auch in vielen anderen
Kommunen praktiziert, sollte weiterhin bei für die Stadt Sassenberg
denkmalrechtlich bedeutenden Entscheidungen wie z. B. Unterschutzstellungen
eine Beschlussfassung des Rates herbeigeführt werden.