Betreff
Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg hier: Kleine Villa Rath mit Gartenpavillon, Schloßstr. 3, 48336 Sassenberg
Vorlage
10/336/2013
Aktenzeichen
10 344-02
Art
Berichtsvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Kleine Villa Rath mit Gartenpavillon, Schloßstr. 3, 48336 Sassenberg, Gemarkung Sassenberg Flur 12 Nr. 157, wird gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg eingetragen.“


Der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster, und die Eigentümer haben vorgeschlagen/beantragt, die „Kleine Villa Rath mit Gartenpavillon“, Schloßstr. 3, 48336 Sassenberg, Gemarkung Sassenberg Flur 12 Nr. 157 - siehe beigef. Lageplan, in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg einzutragen.

 

Der LWL Münster teilt mit Schreiben/Gutachten vom 07.08.2013 mit, dass nach fachlicher Überprüfung der LWL der Auffassung ist, dass es sich bei vorgen. Objekt um ein Baudenkmal i. S. des Denkmalschutzgesetzes – DSchG - handelt. Daher befürwortet der LWL die UnterschutzsteIlung des o. g. Objekts und bittet, diese durch Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 DSchG vorzunehmen. Im Einzelnen stellt der LWL in seinem Schreiben/Gutachten über eine ausführliche Beschreibung der baulichen Anlagen hinaus fest:

 

·         Das 1906 errichtete Wohnhaus (Umbau eines ehem. Lagerhauses) ist bis heute weitgehend in dem bis 1948 geschaffenen Zustand erhalten geblieben. Zusammen mit dem Gartenpavillon ist es gerade in seinem steten Ausbau ein anschauliches und deutliches Beispiel der Lebensweise von Unternehmern in kleinstädtischer Umgebung, geprägt von einem engen Lebenszusammenhang zwischen Betrieb und Privatwohnung, bürgerlicher Lebensform mit anspruchsvoll ausgestatteter Wohnung für den familiären privaten Bereich und vergleichbarem Anspruch bei der Pflege der geschäftlichen Verbindungen, denen neben Teilen der Privatwohnung vor allem die repräsentativen Geschäftsräume in dem 1925 errichteten Kontorgebäude an der Schloßstraße dienen sollten.

 

·         Das Haus ist zusammen mit dem Gartenpavillon (um 1955) und seiner gestalteten Umgebung bedeutend für die Geschichte des Menschen in Sassenberg. Für die Erhaltung und Nutzung der Bauten im beschriebenen Umfang liegen wissenschaftliche und volkskundliche Gründe vor.

 

Die Eigentümer haben in Ihrem Antrag auf Eintragung in die Denkmalliste vom 08.08.2013 hinsichtlich der Begründung auf die Feststellungen des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen verwiesen.

 

Nach § 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV.NRW. 1980 S. 226/SGV. NRW. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2013 (GV.NRW. 488/SGV.NRW. 224) sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen, wobei die Eintragung u. a. auf Antrag des LWL oder des Eigentümers erfolgt. Nach § 2 Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

 

Zur Beurteilung der vorgenannten Frage zum Bestehen des öffentlichen Interesses bzw. zum sogenannten Denkmalwert ist zunächst auf das o. a. Gutachten des LWL vom 07.08.2013 zurückzugreifen, wobei weitergehende bzw. zusätzliche denkmalpflegerische Gutachten nicht eingeholt werden sollten. Auf der Grundlage des LWL-Gutachtens wird von hier der Denkmalwert und damit das öffentliche Interesse so eingeschätzt, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung der Kleinen Villa Rath mit Gartenpavillon in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg gemäß §§ 2 und 3 Denkmalschutzgesetz vorliegen.

 

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Eintragung des Objektes in die Denkmalliste ist weiterhin festzuhalten, dass Denkmalangelegenheiten bzw. die Aufgaben des Denkmalschutzes generell zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne von § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW mit der damit verbundenen Zuständigkeit des Bürgermeisters gehören, wobei im Übrigen die Zuständigkeit des Bürgermeisters im Rahmen der Wahrnehmung der ihm als Sonderordnungsbehörde obliegenden Aufgaben festzustellen ist. Wie bereits seit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes NRW hier und auch in vielen anderen Kommunen praktiziert, sollte weiterhin bei für die Stadt Sassenberg denkmalrechtlich bedeutenden Entscheidungen wie z. B. Unterschutzstellungen eine Beschlussfassung des Rates herbeigeführt werden.