Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes ‚Wasserstraße’ gem. § 13 BauGB wird
gem. der Anlage zu dieser
Niederschrift beschlossen.“
Mit Schreiben vom 12.04.2013 ist seitens des
zukünftigen Erwerbers des Grundstückes Gemarkung Sassenberg, Flur 11, Flurstück
1740 (Beethovenstraße 4) ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes
„Wasserstraße“ zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche vorgelegt worden. Die Planung verstößt gegen die
nachfolgend aufgeführten Festsetzungen:
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Das Wohngebäude
soll in einer eingeschossigen Bauweise errichtet werden. Der Bebauungsplan
weist eine zwingende Zweigeschossigkeit auf.
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Die Firstrichtung
soll von derzeit Nord-Süd auf West-Ost geändert werden, da aufgrund der Frontlänge
des Grundstückes eine sinnvolle Bebaubarkeit bei Einhaltung der Firstrichtung
Nord-Süd nicht gegeben ist.
Aus städtebaulicher Sicht bleibt festzuhalten, dass
bei Betrachtung der Nachbarbebauung, nördlich angrenzend, eine eingeschossige
Bebauung vorhanden ist. Die südlich angrenzenden Flurstücke 438 und 439
(Beethovenstaße 6 und 8) sind mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus
bebaut. Auf der gegenüberliegenden Seite nördlich der Haydnstraße ist das
Grundstück mit dem eingeschossigen Penny-Markt bebaut.
Um nunmehr eine gemäß Frontlänge und überbaubarer
Fläche des Flurstückes 1740 sinnvolle Bebauung zu gewährleisten, sollte dem
Antrag des potentiellen Erwerbers dahingehend stattgegeben werden, dass für das
Grundstück eine zwingende Zweigeschossigkeit mit Änderung der Firstrichtung von
derzeit Nord-Süd auf West-Ost bei einer Dachneigung von 45° bis 50° festgesetzt
wird. Hierdurch ist gewährleistet, dass für den Baukörper eine
Zweigeschossigkeit bei einer erhöhten Dachneigung erfolgen kann. Dieses führt hinsichtlich
des südlich benachbarten zweigeschossigen Mehrfamilienhauses dazu, dass eine
moderate abgestufte Höhenentwicklung auch im Bezug auf die nördlich angrenzende
Nachbarbebauung erfolgt.
Die Nachbareinvernehmenserklärungen zu den Änderungen
sind seitens des Antragstellers vorgelegt worden.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.