Betreff
Bürgerbegehren gegen den Bebauungsplan "Stadtmitte" - Erweiterung Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Vorlage
10/302/2012
Aktenzeichen
10 069-01
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative Sassenberg vom 10.08.2012 mit dem Ziel der Durchführung eines Bürgerentscheides zur Frage

 

,Soll der Beschluss des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 14.06.2012 -Pkt. 5 d. N.-, den Bebauungsplan „Stadtmitte“ – Erweiterung – aufzustellen, aufgehoben werden?´

 

ist zulässig.“


Am 10.08.2012 überreichte die Bürgerinitiative Sassenberg, vertreten durch Herrn Christian Rath, Dr. Franz-Josef Breuer und Dr. Elisabeth Baxhenrich-Hartmann, 307 Unterschriftslisten mit dem Begehren, einen Bürgerentscheid über folgende Frage durchzuführen:

 

„Soll der Beschluss des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 14.06.2012 -Pkt. 5 d. N.-, den Bebauungsplan „Stadtmitte“ – Erweiterung – aufzustellen, aufgehoben werden?“

 

Nach § 26 Abs. 1 GO NRW können Bürger beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.

 

Nach Einreichen eines Bürgerbegehrens hat der Rat gem. § 26 Abs. 6 GO NRW unverzüglich festzustellen, ob das Begehren zulässig ist.

 

Nach § 26 Abs. 5 Ziffer 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Mit dem Beschluss des Infrastrukturausschusses vom 14.06.2012 -Pkt. 5 d. N.- wird ein Bauleitplanverfahren eingeleitet. Die Zulässigkeit im Sinne des § 26 Abs. 5 Ziffer 5 GO NRW ist daher gegeben.

 

Weitere formale Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im § 26 Abs. 2 und 4 GO NRW genannt. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

 

-            Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung beinhalten.

-            Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte).

-            Das Bürgerbegehren muss eine Kostenschätzung enthalten.

-            Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 20.000 Einwohnern von 9 % der Bürger unterzeichnet sein.

 

Die formalen Erfordernisse des Bürgerbegehrens sind erfüllt. Am 16.08.2012 wurde festgestellt, dass das Bürgerbegehren von 1.656 Bürgern unterzeichnet wurde. Die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW beträgt 1.000.