Vorschlag der Verwaltung:
„Das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative Sassenberg
vom 10.08.2012 mit dem Ziel der Durchführung eines Bürgerentscheides zur Frage
,Soll der Beschluss des Infrastrukturausschusses
des Rates der Stadt Sassenberg vom 14.06.2012 -Pkt. 5 d. N.-, den Bebauungsplan
„Stadtmitte“ – Erweiterung – aufzustellen, aufgehoben werden?´
ist zulässig.“
Am 10.08.2012 überreichte die Bürgerinitiative
Sassenberg, vertreten durch Herrn Christian Rath, Dr. Franz-Josef Breuer und
Dr. Elisabeth Baxhenrich-Hartmann, 307 Unterschriftslisten mit dem Begehren,
einen Bürgerentscheid über folgende Frage durchzuführen:
„Soll der Beschluss des Infrastrukturausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg vom 14.06.2012 -Pkt. 5 d. N.-, den Bebauungsplan
„Stadtmitte“ – Erweiterung – aufzustellen, aufgehoben werden?“
Nach § 26 Abs. 1 GO NRW können Bürger beantragen, dass
sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.
Nach Einreichen eines Bürgerbegehrens hat der Rat gem.
§ 26 Abs. 6 GO NRW unverzüglich festzustellen, ob das Begehren zulässig ist.
Nach § 26 Abs. 5 Ziffer 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren
unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von
Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des
Bauleitplanverfahrens. Mit dem Beschluss des Infrastrukturausschusses vom
14.06.2012 -Pkt. 5 d. N.- wird ein Bauleitplanverfahren eingeleitet. Die
Zulässigkeit im Sinne des § 26 Abs. 5 Ziffer 5 GO NRW ist daher gegeben.
Weitere formale Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im §
26 Abs. 2 und 4 GO NRW genannt. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
-
Das Bürgerbegehren
muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage
sowie eine Begründung beinhalten.
-
Das
Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte).
-
Das
Bürgerbegehren muss eine Kostenschätzung enthalten.
-
Das
Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 20.000 Einwohnern von 9 % der Bürger
unterzeichnet sein.
Die formalen Erfordernisse des Bürgerbegehrens sind
erfüllt. Am 16.08.2012 wurde festgestellt, dass das Bürgerbegehren von 1.656
Bürgern unterzeichnet wurde. Die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften
nach § 26 Abs. 4 GO NRW beträgt 1.000.