Vorschlag der Verwaltung:
„Die Änderung der textlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan ‚Südlich der Christian-Rath-Straße’ gem. § 13 BauGB i. V. m. § 86
BauO NRW wird gem. der Anlage
zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Aufgrund eines Planungsvorhabens zur Errichtung eines
Gartenpavillons außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche auf einem
Baugrundstück westlich der Vohrener Straße hat aus planungsrechtlicher Sicht
eine Überprüfung der Gesamtsituation stattgefunden. Wegen der sehr großen
Baugrundstücke sollte eine übermäßige bauliche Entwicklung von Nebenanlagen in
städtebaulich geregelte Bahnen gelenkt werden.
Nach städtebaulicher Abstimmung mit dem Planungsbüro
Wolters Partner und dem Kreisbauamt Warendorf sollten die folgenden
Einschränkungen zu Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
für die Grundstücke westlich der Vohrener Straße aufgenommen werden:
-
Größenbeschränkung
der Nebenanlagen auf maximal 30,00 m²
-
Höhenbeschränkung
der Nebenanlagen auf Firsthöhe = max. 4,50 m
-
Traufhöhenbeschränkung
analog zur Ausbildung von Carports/Garagen in einer Höhe von maximal 3,00 m.
Die Angaben der
Höhenbeschränkung sind über Geländeniveau festzusetzen.
Nach Rücksprache mit dem Planungsbüro Brinkmann +
Deppen, Sassenberg, wurde mitgeteilt, dass gegen die vorgenannten
Beschränkungen der Nebenanlagen keine Bedenken bestehen.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.