Vorschlag der Verwaltung:
„Dem
Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom 12.04.2011, nach dem
die Verwaltung aufgefordert wird, Vorbereitungen für den Erlass einer
Baumschutzsatzung für die Stadt Sassenberg zu treffen, wird gefolgt / nicht gefolgt.“
Mit
Schreiben vom 12.04.2011, das als Anlage beiliegt, hat die FDP-Fraktion im Rat
der Stadt Sassenberg beantragt, dass die Verwaltung Vorbereitungen für den
Erlass einer Baumschutzsatzung treffen soll. Zur Begründung wird auf verschiedene
Aspekte, wie z. B. die Festlegung schützenswerter Baume, die Kompensationsleistung
für gefällte Bäume sowie die Festlegung einer einheitlichen Auswahl von
Gehölzen in der Stadt Sassenberg verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass
bereits eine Reihe von Kommunen entsprechende Satzungen verabschiedet haben.
Eine
Baumschutzsatzung kann erlassen werden, um den Schutz des privaten
Baumbestandes zu regeln und insbesondere für private Grundstückseigentümer die
Voraussetzungen festzuschreiben, unter denen sie Bäume auf ihrem Grundstück
fällen dürfen. Damit soll vor allem der für das Stadtbild und Stadtklima wichtige
ausgewachsene Baumbestand geschützt werden. Der Nordrhein-Westfälische Städte-
und Gemeindebund hat mit Stand 19.11.1996 eine Muster-Baumschutzsatzung
einschließlich ergänzender Erläuterungen veröffentlicht, die als Anlage
beigefügt ist. Rechtsgrundlage für die Satzung ist § 45 Landschaftsgesetz. Nach
dieser Vorschrift können die Gemeinden durch Satzung den Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.
Der
Regelungsinhalt der Satzung umfasst insbesondere folgende Punkte:
-
§ 3 Geschützte
Baume
Der Schutz gilt grundsätzlich für Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem
Erdboden. Weitere Regelungen bezüglich kleinerer bzw. mehrstämmiger Bäume sind
aufgeführt. Nicht unter den Geltungsbereich der Satzung sollen Obstbäume fallen.
-
§ 4 Verbotene
Handlungen
Nach § 4 soll es verboten werden, geschützte Bäume zu
entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu
verändern.
-
§ 6 Ausnahmen und
Befreiungen
Ausnahmen von den vorstehenden Verboten haben die
Eigentümer schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Ausnahmen können z. B.
erteilt werden, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen
ausgehen oder der geschützte Baum krank ist. Die Nachweispflicht obliegt dem
Antragsteller.
-
§ 7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
Werden entsprechende Ausnahme erteilt, so hat der
Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz
neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen
und zu erhalten. Falls eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, sind Ausgleichszahlungen
zu leisten.
-
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Baumschutzsatzung stellen nach
Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können.
Eine
Recherche hat ergeben, dass einige Kommunen im Kreis Warendorf, wie z. B. die
Städte Warendorf, Oelde und Drensteinfurt über entsprechende Satzungen
verfügen. Andere kreisangehörige Kommunen, wie Ahlen, Beckum, Sendenhorst,
Telgte oder auch die Stadt Münster verzichten unter Hinweis auf die
Möglichkeiten der Festsetzungen über Bebauungspläne sowie einer
Naturdenkmalverordnung und den erheblichen Verwaltungsaufwand auf eine
satzungsrechtliche Regelung.
Die
Stadt Ennigerloh hat im Jahr 2005 die ersatzlose Abschaffung der dortigen
Baumschutzsatzung beschlossen. Dieser seinerzeitige Beschluss ist insbesondere
mit dem eigenverantwortlichen Handeln der Bürger im Umgang mit den vorhandenen
Bäumen sowie dem relativ hohen Verwaltungsaufwand und Problemen bei der
Durchsetzung der Satzung begründet worden.
Zuständig
für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.