Betreff
Baumschutzsatzung -Antrag der FDP-Fraktion vom 12.04.2011-
Vorlage
60/125/2011
Aktenzeichen
60 121-05
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Dem Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom 12.04.2011, nach dem die Verwaltung aufgefordert wird, Vorbereitungen für den Erlass einer Baumschutzsatzung für die Stadt Sassenberg zu treffen, wird gefolgt / nicht gefolgt.“

 


Mit Schreiben vom 12.04.2011, das als Anlage beiliegt, hat die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg beantragt, dass die Verwaltung Vorbereitungen für den Erlass einer Baumschutzsatzung treffen soll. Zur Begründung wird auf verschiedene Aspekte, wie z. B. die Festlegung schützenswerter Baume, die Kompensationsleistung für gefällte Bäume sowie die Festlegung einer einheitlichen Auswahl von Gehölzen in der Stadt Sassenberg verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass bereits eine Reihe von Kommunen entsprechende Satzungen verabschiedet haben.

 

Eine Baumschutzsatzung kann erlassen werden, um den Schutz des privaten Baumbestandes zu regeln und insbesondere für private Grundstückseigentümer die Voraussetzungen festzuschreiben, unter denen sie Bäume auf ihrem Grundstück fällen dürfen. Damit soll vor allem der für das Stadtbild und Stadtklima wichtige ausgewachsene Baumbestand geschützt werden. Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund hat mit Stand 19.11.1996 eine Muster-Baumschutzsatzung einschließlich ergänzender Erläuterungen veröffentlicht, die als Anlage beigefügt ist. Rechtsgrundlage für die Satzung ist § 45 Landschaftsgesetz. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.

 

Der Regelungsinhalt der Satzung umfasst insbesondere folgende Punkte:

 

-            § 3 Geschützte Baume

Der Schutz gilt grundsätzlich für Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Weitere Regelungen bezüglich kleinerer bzw. mehrstämmiger Bäume sind aufgeführt. Nicht unter den Geltungsbereich der Satzung sollen Obstbäume fallen.

 

-            § 4 Verbotene Handlungen

Nach § 4 soll es verboten werden, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.

 

-            § 6 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen von den vorstehenden Verboten haben die Eigentümer schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Ausnahmen können z. B. erteilt werden, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder der geschützte Baum krank ist. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller.

 

-            § 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

Werden entsprechende Ausnahme erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten. Falls eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, sind Ausgleichszahlungen zu leisten.

 

-            § 12 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Baumschutzsatzung stellen nach Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können.

 

Eine Recherche hat ergeben, dass einige Kommunen im Kreis Warendorf, wie z. B. die Städte Warendorf, Oelde und Drensteinfurt über entsprechende Satzungen verfügen. Andere kreisangehörige Kommunen, wie Ahlen, Beckum, Sendenhorst, Telgte oder auch die Stadt Münster verzichten unter Hinweis auf die Möglichkeiten der Festsetzungen über Bebauungspläne sowie einer Naturdenkmalverordnung und den erheblichen Verwaltungsaufwand auf eine satzungsrechtliche Regelung.

 

Die Stadt Ennigerloh hat im Jahr 2005 die ersatzlose Abschaffung der dortigen Baumschutzsatzung beschlossen. Dieser seinerzeitige Beschluss ist insbesondere mit dem eigenverantwortlichen Handeln der Bürger im Umgang mit den vorhandenen Bäumen sowie dem relativ hohen Verwaltungsaufwand und Problemen bei der Durchsetzung der Satzung begründet worden.     

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.