Vorschlag der Verwaltung:
„Der Antrag auf Errichtung einer Garage an der nördlichen
Parzellengrenze des Grundstückes Ambrosiusstraße 1 wird abgelehnt. Dem
Antragsteller wird empfohlen, das Bauvorhaben dahingehend umzuplanen, dass die
Errichtung der Garage innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt.“
Mit Verfügung des Kreisbauamtes Warendorf vom
31.03.2011 sind der Stadt Sassenberg die Bauantragsunterlagen zur Errichtung
einer Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes
Ambrosiusstraße 1 mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet worden. Bei der
Überprüfung der Bauantragsunterlagen bleibt festzuhalten, dass ein
Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren gem. § 68 BauO NRW
durchgeführt wird, da der Neubau der Garage zum größten Teil außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche erfolgen soll. Als Begründung wird angeführt,
dass dadurch sinnvoller die Grundstücksfläche zu nutzen sei (Terrasse/Freiraum)
und eine Schmutzzone um die Garage herum verhindert werde.
Bei der Errichtung der Garage bleibt festzuhalten,
dass eine gemeinsame Grenzbebauung zum nördlich angrenzenden 2 m breiten zukünftigen
Rad- und Fußweg erfolgen soll, welcher an die Grünzone als Abschirmung zur
Fahrbahn der Christian-Rath-Straße angrenzt.
Um nunmehr einem Präzedenzfall des direkten Anbaus
einer Garage an eine öffentliche Verkehrsfläche und der hiermit eintretenden
„Tunnelwirkung“ entgegen zu wirken, sollte der Antrag auf Errichtung der Garage
an der nördlichen Grundstücksgrenze abgelehnt werden, zumal die Möglichkeit
besteht, im östlichen Grundstücksbereich auch innerhalb der überbaubaren Fläche
zur östlichen Grundstücksgrenze hin eine Garage zu errichten.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.