Vorschlag der Verwaltung:
“Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Erholungsgebiet
Feldmark‘ – Detailplan 1 – Campingplatz Schulze Westhoff – Ursprungsplan und 1.
Erweiterung – wird für die nachfolgend aufgeführten Punkte geändert:
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Es sind Hecken
und feste Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,00 m zu den Fahrwegen zulässig.
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Es sind Hecken
und feste Einfriedigungen bis zu 1,60 m Höhe zwischen den jeweiligen
Grundstücken zulässig.
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Es erfolgt die
Darstellung der Anbindungen aus dem 2. Erweiterungsbereich in den Ursprungsplan
und die 1. Erweiterung.
Das Planungsbüro Wolters Partner, Coesfeld, wird
beauftragt, einen Entwurf zum Änderungsplan zu fertigen. Aus Gründen der
Planbeschleunigung wird gem. § 13 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.”
Zum 2. Erweiterungsbereich des Campingplatzes
Austermann wird derzeit die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.
V. m. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16.08.2010 bis zum 15.09.2010
–einschließlich- durchgeführt. In Abstimmung mit dem Kreisbauamt Warendorf kann
nunmehr nach endgültiger zeichnerischer Festlegung der Verbindungswege 2.
Erweiterungsbereich zum 1. Erweiterungsbereich/Ursprungsplan die planmäßige
Anbindung erfolgen. Hierzu ist eine Änderung des Bebauungsplanes auf der
Grundlage der 2. Erweiterung die Darstellung der Anbindungspunkte erforderlich.
Die Anbindungen sind in der Anlage gekennzeichnet.
In Absprache mit dem Brandschutztechniker der Stadt
Sassenberg sollten in allen Detailplänen zum Erholungsgebiet Feldmark aus Sicht
des vorbeugenden Brandschutzes und der Einhaltung der Schutzziele einheitliche
Festsetzungen zu Einfriedigungen festgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um
die nachfolgenden textlichen Festsetzungen:
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Es sind Hecken
und feste Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,00 m zu den Fahrwegen
zulässig.
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Es sind Hecken
und feste Einfriedigungen bis zu 1,60 m Höhe zwischen den jeweiligen
Grundstücken zulässig.
Zu den Festsetzungen hinsichtlich der Einfriedigungen
hat am 22.06.2010 seitens der Verwaltung mit dem Brandschutztechniker der Stadt
Sassenberg eine Begehung aller Campingplätze und Wochenendhausgebiet
(Detailpläne 1, 2, 4 und 6) stattgefunden. Die Aufstellung der
Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NRW zu den Einfriedigungen
(rechtsgültige Festsetzungen und geplante Festsetzungen) sind in der Anlage zu
den vorgenannten Detailplänen gekennzeichnet.
Zuständig für die Beschlussfassung zu den Anbindungen
der Verbindungswege und der Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der
Einfriedigungen ist der Infrastrukturausschuss.