Vorschlag der Verwaltung:
“Die Satzung der Stadt Sassenberg über die Änderung
der Gestaltungssatzung gem. § 86 BauO NRW zum Bebauungsplan ‚Sassenberg-Ost‘ –
3. Erweiterung – wird gem. der Anlage
zu dieser Niederschrift beschlossen.”
Mit Schreiben vom 21.07.2010 ist seitens der
Planungsgesellschaft Altefrohne mbH, Warendorf, ein Antrag auf Änderung der
Firstrichtung für das Grundstück Danziger Straße 46 (Gemarkung Sassenberg, Flur
9, Flurstück 287) vorgelegt worden.
Als Begründung wird ausgeführt, dass der Bauherr
querschnittsgelähmt und das alltägliche Fortbewegungsmittel der Rollstuhl sei.
Insofern sei es notwendig, eine großzügig bemessene Wohnfläche im Erdgeschoss
unterzubringen.
Um die maximale Firsthöhe von 9.50 m nicht zu
überschreiten, müsse sich das Gebäude in Längsform auf dem Grundstück
(West-Ost-Ausbildung) erstrecken. Nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan
“Sassenberg-Ost” – 3. Erweiterung – ist die Firstrichtung für das Grundstück
Danziger Straße 46 derzeit von Nord nach Süd ausgebildet.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.