Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/028/2010
Aktenzeichen
60 865-06
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

“Die Satzung zur 1. Änderung der Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage     zu dieser Niederschrift beschlossen.”

 


Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009 ist eine Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) erfolgt. Aus diesem Grunde hat der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund (NWStGB) in Abstimmung mit dem Innenministerium NRW die Mustersatzung für Eigenbetriebe in Nordrhein-Westfalen aktualisiert und auf seiner Homepage veröffentlicht. Als Anlage ist eine vergleichende Aufstellung zwischen der derzeitigen Betriebssatzung für das Abwasserwerk vom 28.11.2005 und der Mustersatzung des NWStGB beigefügt. Auf die folgenden Punkte ist hinzuweisen:

 

§         Präambel

Die Präambel nimmt Bezug auf die aktuellen Rechtsgrundlagen (Gemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung).

 

§         § 3 Betriebsleitung

In Absatz 3 wird hinsichtlich der Haftung bei Schäden auf die geltenden Rechtsvorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und § 81 Landesbeamtengesetz verwiesen. Neu eingefügt wird ein Abs. 4, nach dem die Betriebsleitung an den Beratungen des Betriebsausschusses teilnimmt. Grundlage hierfür ist der § 5 Abs. 3 EigVO NRW.

 

§         § 4 Betriebsausschuss

Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsausschusses in Abs. 1 ist aufgrund der aktuellen Besetzung mit 13 statt bisher 11 auszuweisen. Der Hinweis in der Mustersatzung auf die Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO) ist für das Abwasserwerk nicht relevant, da eine entsprechende Vertretung der Mitarbeiter nur bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gilt (§ 114 Abs. 3 GO NRW). Die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses sollten übernommen werden, da sie sich mit der allgemeinen Zuständigkeitsregelung decken. 

 

§         Mustersatzung § 7 Kämmerin/Kämmerer

Die hier vorgesehene Regelung der Mustersatzung ist deckungsgleich mit der Norm des § 7 EigVO; auf eine Aufnahme in die Satzung kann daher verzichtet werden.

 

§         § 7 Personalangelegenheiten

Die bisherige Regelung des Abs. 2 entsprach der Hauptsatzung und lautet wie folgt:

 

“Die Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister eingestellt, entlassen, eingruppiert, höher gruppiert und rückgruppiert. Für arbeits- und tarifrechtliche Entscheidungen ab Entgeltgruppe 9 ist die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich.”

 

Die derzeit geltenden Hauptsatzung sieht in § 14 die grundsätzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen vor, lediglich für Bedienstete in Führungsfunktionen (Amtsleiter) hat der Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu entscheiden. Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung sollte daher im Absatz 2 Satz 2 gestrichen werden.

 

§         § 11 Stammkapital und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen

Die Mustersatzung sieht vor, dass der § 11 um folgenden Abs. 2 ergänzt wird:

 

“(2) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Stadt den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Abs. 1 GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 finden spätestens ab dem Wirtschaftsjahr ... Anwendung.”

 

Diese Satzungsregelung entspricht der Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 EigVO, wobei die Möglichkeit gegeben ist, festzulegen, ob eine Anwendung ab dem Wirtschaftsjahr 2010, 2011 oder spätestens 2012 erfolgen soll. Nach Rücksprache mit der WIBERA AG kann auf eine Aufnahme in die Betriebssatzungen verzichtet werden, da einerseits in den Betrieben keine Beamten beschäftigt werden und andererseits im Falle der Beschäftigung eines Beamten die og. Rechtsgrundlage greift. 

 

§         § 12 Zwischenbericht

Durch die Änderung des § 20 EigVO ist nunmehr statt einer halbjährlichen eine vierteljährliche Berichtspflicht vorgesehen. Eine entsprechende Unterrichtung des Betriebsausschusses erfolgt bereits seit dem 4. Quartal 2009.

 

§         § 13 Jahresabschluss und Lagebericht

Durch § 26 Abs. 1 Satz 4 EigVO ist die Frist für die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht von sechs auf drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres verkürzt worden.

 

Der Entwurf der Satzung zur 1. Änderung der Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg ist als Anlage beigefügt.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.