Vorschlag der Verwaltung:
“Die
Satzung zur 1. Änderung der Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt
Sassenberg wird gemäß der Anlage zu
dieser Niederschrift beschlossen.”
Durch
Artikel 4 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen
Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009 ist eine Änderung der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) erfolgt.
Aus diesem Grunde hat der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund
(NWStGB) in Abstimmung mit dem Innenministerium NRW die Mustersatzung für
Eigenbetriebe in Nordrhein-Westfalen aktualisiert und auf seiner Homepage
veröffentlicht. Als Anlage ist eine vergleichende Aufstellung zwischen der
derzeitigen Betriebssatzung für das Abwasserwerk vom 28.11.2005 und der
Mustersatzung des NWStGB beigefügt. Auf die folgenden Punkte ist hinzuweisen:
§
Präambel
Die Präambel nimmt Bezug auf die aktuellen
Rechtsgrundlagen (Gemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung).
§
§ 3
Betriebsleitung
In Absatz 3 wird hinsichtlich der Haftung bei Schäden
auf die geltenden Rechtsvorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und § 81
Landesbeamtengesetz verwiesen. Neu eingefügt wird ein Abs. 4, nach dem die
Betriebsleitung an den Beratungen des Betriebsausschusses teilnimmt. Grundlage
hierfür ist der § 5 Abs. 3 EigVO NRW.
§
§ 4
Betriebsausschuss
Die
Anzahl der Mitglieder des Betriebsausschusses in Abs. 1 ist aufgrund der
aktuellen Besetzung mit 13 statt bisher 11 auszuweisen. Der Hinweis in der
Mustersatzung auf die Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO) ist für das
Abwasserwerk nicht relevant, da eine entsprechende Vertretung der Mitarbeiter
nur bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gilt (§ 114 Abs. 3 GO NRW). Die
Zuständigkeiten des Betriebsausschusses sollten übernommen werden, da sie sich
mit der allgemeinen Zuständigkeitsregelung decken.
§
Mustersatzung § 7
Kämmerin/Kämmerer
Die hier vorgesehene Regelung der Mustersatzung ist deckungsgleich
mit der Norm des § 7 EigVO; auf eine Aufnahme in die Satzung kann daher
verzichtet werden.
§
§ 7
Personalangelegenheiten
Die bisherige Regelung des Abs. 2 entsprach der
Hauptsatzung und lautet wie folgt:
“Die Arbeitnehmer werden auf
Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister eingestellt, entlassen,
eingruppiert, höher gruppiert und rückgruppiert. Für arbeits- und
tarifrechtliche Entscheidungen ab Entgeltgruppe 9 ist die Zustimmung des
Betriebsausschusses erforderlich.”
Die derzeit geltenden Hauptsatzung sieht in § 14 die
grundsätzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters für dienstrechtliche und
arbeitsrechtliche Entscheidungen vor, lediglich für Bedienstete in
Führungsfunktionen (Amtsleiter) hat der Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister
zu entscheiden. Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung sollte daher im
Absatz 2 Satz 2 gestrichen werden.
§
§ 11 Stammkapital
und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen
Die Mustersatzung sieht vor, dass der § 11 um
folgenden Abs. 2 ergänzt wird:
“(2)
Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die
Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als
Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Stadt den Eigenbetrieb nicht gegen
entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36
Abs. 1 GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 finden spätestens ab dem
Wirtschaftsjahr ... Anwendung.”
Diese
Satzungsregelung entspricht der Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 EigVO, wobei die
Möglichkeit gegeben ist, festzulegen, ob eine Anwendung ab dem Wirtschaftsjahr
2010, 2011 oder spätestens 2012 erfolgen soll. Nach Rücksprache mit der WIBERA
AG kann auf eine Aufnahme in die Betriebssatzungen verzichtet werden, da
einerseits in den Betrieben keine Beamten beschäftigt werden und andererseits
im Falle der Beschäftigung eines Beamten die og. Rechtsgrundlage greift.
§
§ 12
Zwischenbericht
Durch die Änderung des § 20 EigVO ist nunmehr statt
einer halbjährlichen eine vierteljährliche Berichtspflicht vorgesehen. Eine
entsprechende Unterrichtung des Betriebsausschusses erfolgt bereits seit dem 4.
Quartal 2009.
§
§ 13
Jahresabschluss und Lagebericht
Durch § 26 Abs. 1 Satz 4 EigVO ist die Frist für die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht von sechs auf drei Monate nach
Ablauf des Wirtschaftsjahres verkürzt worden.
Der Entwurf der Satzung
zur 1. Änderung der Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg
ist als Anlage beigefügt.
Zuständig für die
Beschlussfassung ist der Rat.