Vorschlag der Verwaltung:
“Gem. § 11 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB wird für
1.
Planungen im
Interesse eines Grundstückseigentümers für ein bestimmtes Vorhaben oder
2.
Planungen im
Interesse eines Vorhabenträgers über ein oder mehrere Grundstücke mit
Einverständnis der Eigentümer
Kostenersatz erhoben, soweit eine im Einzelfall denkbare
Wirtschaftsförderung keine primäre Beachtung finden soll.
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Einzelfall einen
städtebaulichen Vertrag gem. § 11 Abs. 1 BauGB zu schließen.”
In der Sitzung des Ortsausschusses Füchtorf am
18.01.2010 –Pkt. 2 d. N.- und des Infrastrukturausschusses am 21.01.2010 –Pkt 2
d. N.- ist im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2010 darauf verwiesen worden,
hinsichtlich einer sparsamen Haushaltsführung städtebauliche Verträge gem. § 11
BauGB zur Übernahme von Planungskosten seitens der Stadt Sassenberg mit dem
jeweiligen Antragsteller zu schließen.
Darüber hinaus ist über den Abschluss städtebaulicher
Verträge in der Sitzung des Infrastrukturausschusses am 27.05.2010 berichtet
worden.
In der Vergangenheit sind gem. Beschlüsse des
Infrastrukturausschusses vom 02.04.2009 der Abschluss von
Folgekostenvereinbarungen (städtebauliche Verträge) für die nachfolgend
aufgeführten Bebauungsplanbereiche festgelegt worden:
-
Sondergebiet für
den großflächigen Einzelhandel unter Zugrundelegung der 32. Änderung des
Flächennutzungsplanes, des Bebauungsplanes “Stadtmitte” – 1. Änderung – und
“Stadtmitte” – Erweiterung –
-
Bebauungsplanbereich
“Erholungsgebiet Feldmark” – Gesamtplan – mit den Detailplänen 1, 2, 3, 4, 6
und 7.
Die städtebaulichen Verträge für den Bereich
“Stadtmitte” sowie den Bebauungsplan “Erholungsgebiet Feldmark” – Detailplan 1
– Campingplatz Schulze Westhoff – 2. Erweiterung – 1. Änderung – sind
zwischenzeitlich abgeschlossen worden.
Gem. § 11 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde
städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages
können insbesondere sein:
1.
Die Vorbereitung
oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf
eigene Kosten.
2.
Die Förderung und
Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die
Grundstücksnutzung.
3.
Die Übernahme von
Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind.
4.
Entsprechend den
mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken
die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von
Solaranlagen für die Wärm-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung.
Gem. § 11 Abs. 2 BauGB müssen die vereinbarten
Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer
vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne
sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
Bei der Entscheidung über den Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages in Form einer Folgekostenvereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Ziffer 2 BauGB sollte -soweit eine im Einzelfall denkbare
Wirtschaftsförderung keine primäre Beachtung finden soll- auf nachfolgende
Kriterien abgestellt werden:
1.
Die Planung
erfolgt im Interesse eines Grundstückseigentümers für ein bestimmtes Vorhaben
oder
2.
Die Planung
erfolgt im Interesse eines Vorhabenträgers über ein oder mehrere Grundstücke
mit Einverständnis der Eigentümer.
Der Entwurf eine städtebaulichen Vertrages ist
beigefügt.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.