Betreff
Bebauungsplan "Erholungsgebiet Feldmark" - Detailplan 4 - Campingplatz Austermann - 2. Erweiterung -Beschluss über die während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen und Bedenken-
Vorlage
60/008/2010
Aktenzeichen
60 622-21/12
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

“Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken wird wie in der Anlage      dargestellt beschlossen.

 

Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚Erholungsgebiet Feldmark‘ – Detailplan 4 – Campingplatz Austermann – 2. Erweiterung – werden aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes wie nachfolgend aufgeführt ergänzt:

 

-       Im jeweiligen Randbereich zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes aus festen Materialien bis zu einer Höhe von 2,00 m über Geländeniveau.

-       Zwischen den privaten Aufstellplätzen:

a)        aus festen Materialien bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeniveau

b)        aus nicht brennbaren festen Materialien bis zu einer Höhe von  1,60 m über Geländeniveau.

 

-       Zu den Fahrwegen aus festen Materialien bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeniveau.

-       Hecken als Einfriedigungen sind unzulässig

Hecken sind nur auf den Aufstellplätzen mit einer max. Höhe von 1,20 m über Geländeniveau zulässig. Zur Grenze der privaten Aufstellplätze und zu den Fahrwegen müssen sie einen Mindestabstand von 2,50 m einhalten.

 

Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Beschluss des Infrastrukturausschusses vom 23.11.2006 –Pkt. 9 d. N.- wonach die Verwaltung beauftragt ist, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.”

 


Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum oben genannten Bebauungsplan ist mit Schreiben vom 08.04.2010 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 07.05.2010 durchgeführt worden.

 

In Absprache mit dem Brandschutztechniker der Stadt Sassenberg sollten in allen Detailplänen zum Erholungsgebiet Feldmark aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes und der Einhaltung der Schutzziele einheitliche Festsetzungen zu Einfriedigungen festgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um die nachfolgenden textlichen Festsetzungen:

 

-       Im jeweiligen Randbereich zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes aus festen Materialien bis zu einer Höhe von 2,00 m über Geländeniveau.

-       Zwischen den privaten Aufstellplätzen:

a)        aus festen Materialien bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeniveau

b)        aus nicht brennbaren festen Materialien bis zu einer Höhe von  1,60 m über Geländeniveau.

 

-       Zu den Fahrwegen aus festen Materialien bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeniveau.

-       Hecken als Einfriedigungen sind unzulässig

Hecken sind nur auf den Aufstellplätzen mit einer max. Höhe von 1,20 m über Geländeniveau zulässig. Zur Grenze der privaten Aufstellplätze und zu den Fahrwegen müssen sie einen Mindestabstand von 2,50 m einhalten.

 

Zuständig für die Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen und Bedenken und der Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist der Infrastrukturausschuss.