Vorschlag der Verwaltung:
“Über die während der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und
Bedenken wird wie in der Anlage
dargestellt beschlossen.
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
‚Erholungsgebiet Feldmark‘ – Detailplan 4 – Campingplatz Austermann – 2.
Erweiterung – werden aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes wie nachfolgend
aufgeführt ergänzt:
- Im jeweiligen Randbereich zur Abgrenzung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes aus festen Materialien bis zu einer Höhe
von 2,00 m über Geländeniveau.
- Zwischen den privaten Aufstellplätzen:
a)
aus festen
Materialien bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeniveau
b)
aus nicht
brennbaren festen Materialien bis zu einer Höhe von 1,60 m über Geländeniveau.
- Zu den Fahrwegen aus festen Materialien bis zu einer
Höhe von 1,20 m über Geländeniveau.
- Hecken als Einfriedigungen sind unzulässig
Hecken sind nur auf den Aufstellplätzen mit einer max.
Höhe von 1,20 m über Geländeniveau zulässig. Zur Grenze der privaten
Aufstellplätze und zu den Fahrwegen müssen sie einen Mindestabstand von 2,50 m
einhalten.
Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Beschluss
des Infrastrukturausschusses vom 23.11.2006 –Pkt. 9 d. N.- wonach die
Verwaltung beauftragt ist, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.”
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum oben genannten Bebauungsplan ist mit
Schreiben vom 08.04.2010 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 07.05.2010
durchgeführt worden.
In Absprache mit dem Brandschutztechniker der Stadt
Sassenberg sollten in allen Detailplänen zum Erholungsgebiet Feldmark aus Sicht
des vorbeugenden Brandschutzes und der Einhaltung der Schutzziele einheitliche
Festsetzungen zu Einfriedigungen festgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um
die nachfolgenden textlichen Festsetzungen:
- Im jeweiligen Randbereich zur Abgrenzung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes aus festen Materialien bis zu einer Höhe
von 2,00 m über Geländeniveau.
- Zwischen den privaten Aufstellplätzen:
a)
aus festen
Materialien bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeniveau
b)
aus nicht
brennbaren festen Materialien bis zu einer Höhe von 1,60 m über Geländeniveau.
- Zu den Fahrwegen aus festen Materialien bis zu einer
Höhe von 1,20 m über Geländeniveau.
- Hecken als Einfriedigungen sind unzulässig
Hecken sind nur auf den Aufstellplätzen mit einer max.
Höhe von 1,20 m über Geländeniveau zulässig. Zur Grenze der privaten
Aufstellplätze und zu den Fahrwegen müssen sie einen Mindestabstand von 2,50 m
einhalten.
Zuständig für die Beschlussfassung über die während
der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen
Anregungen und Bedenken und der Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist der
Infrastrukturausschuss.