Vorschlag der Verwaltung:
“Über die während der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und
Bedenken wird wie in der Anlage
dargestellt beschlossen.
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
‚Erholungsgebiet Feldmark‘ – Detailplan 1 – Campingplatz Schulze Westhoff –
Ursprungsplan und 1. Erweiterung – werden aus Gründen des vorbeugenden
Brandschutzes wie nachfolgend aufgeführt ergänzt:
- Es sind Hecken und feste Einfriedigungen bis zu einer
Höhe von 1,00 m zu den Fahrwegen zulässig.
- Es sind Hecken und feste Einfriedigungen bis zu 1,60 m
Höhe zwischen den jeweiligen Grundstücke zulässig.
Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Beschluss
des Infrastrukturausschusses vom 23.11.2006 –Pkt. 6 d. N.- wonach die
Verwaltung beauftragt ist, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.”
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum oben genannten Bebauungsplan ist mit
Schreiben vom 08.04.2010 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 07.05.2010
durchgeführt worden.
In Absprache mit dem Brandschutztechniker der Stadt
Sassenberg sollten in allen Detailplänen zum Erholungsgebiet Feldmark aus Sicht
des vorbeugenden Brandschutzes und der Einhaltung der Schutzziele einheitliche
Festsetzungen zu Einfriedigungen festgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um
die nachfolgenden textlichen Festsetzungen:
- Es sind Hecken und feste Einfriedigungen bis zu einer
Höhe von 1,00 m zu den Fahrwegen zulässig.
- Es sind Hecken und feste Einfriedigungen bis zu 1,60 m
Höhe zwischen den jeweiligen Grundstücke zulässig.
Zu
den Festsetzungen hinsichtlich der Einfriedigungen hat am 22.06.2010 seitens
der Verwaltung mit dem Brandschutztechniker der Stadt Sassenberg eine Begehung
aller Campingplätze und Wochenendhausgebiete (Detailpläne 1, 2, 4 und 6)
stattgefunden. Die Aufstellung der Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NRW zu
den Einfriedigungen (rechtsgültige Festsetzungen und geplante Festsetzungen)
sind in der Anlage zu den vorgenannten Detailplänen gekennzeichnet.
Zuständig für die Beschlussfassung über die während
der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen
Anregungen und Bedenken und der Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist der
Infrastrukturausschuss.