Sitzung: 18.03.2024 Ortsausschuss Füchtorf
Beschluss: Einstimmiger Beschlussvorschlag
Vorlage: 60/853/2024
Nach einer kurzen Diskussion ergeht folgender
einstimmiger Beschlussvorschlag:
„Mit der 60. Änderung des rechtsverbindlichen
Flächennutzungsplanes wird für den in der Anlage 2 gekennzeichneten Bereich ein
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windenergie festgesetzt.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen
entsprechenden Flächennutzungsplanentwurf zu fertigen. Die Verwaltung wird
beauftragt die Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i. V.
m. § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
durchzufahren.“
Der Vorsitzende bittet darum, dass sich jene
Ausschussmitglieder, die den Kriterien der Befangenheit unterliegen, von der
Beratung und Beschlussfassung zurückziehen. Die Am. Wöstmann und Buddenkotte
erklären sich für befangen und entfernen sich vom Tisch. Sie nehmen an der
Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht teil. Der Vorsitzende
stellt fest, dass der Ausschuss weiterhin beschlussfähig ist.
Herr Middendorf
berichtet, dass die Bürgerwind Große Heide GbR mit Schreiben vom 28.02.2024 die
Änderung des Flächennutzungsplanes im Plangebiet der Bürgerwind Große Heide GbR
beantragt, um dort die Errichtung von Windenergieanlagen zu ermöglichen.
Das Gesetz zur Erhöhung
und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog.
Wind-an-Land-Gesetz) vom 20.07.2022 ist am 01.02.2023 in Kraft getreten. Herr
Middendorf führt aus, dass das Wind-an-Land-Gesetz die Länder zur Ausweisung
von Flächen für die Windenergienutzung an Land verpflichtet und gibt dafür
Flächenziele, sog. Flächenbeitragswerte vor, die zu bestimmten Stichtagen (Ende
2027 und Ende 2032) zu erreichen sind. Dies bedeutet für NRW, dass bis zum Ende
2027 1,1% und zum Ende 2032 1,8 % der Landesfläche für den Ausbau der
Windenergienutzung bereitzustellen sind. Wie und auf welcher Ebene die Flächen
ausgewiesen werden, bleibt weitestgehend den Ländern überlassen. Die
Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschieden, die zur
Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nicht selbst
auszuweisen, sondern Teilflächenziele für die einzelnen Planungsregionen
vorzugeben, die in Summe dem Flächenbeitragswert des Landes entsprechen. Hierzu
werden neben den bestehenden Windenergiebereichen des sachlichen Teilplans
Energie (STE) auch die in den Flächennutzungsplänen der Kommunen dargestellten
Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den Regionalplan
übernommen. Außerdem werden Konzentrationszonen aus Flächennutzungsplänen, die
wegen formeller bzw. materieller Fehler (z. B. Mängel in der Bekanntmachung,
Verstoß gegen das Substanzgebot, etc.) oder aus sonstigen Gründen aufgehoben
wurden, aufgenommen. Sobald und solange
nach einem der beiden Stichtage ein Land bzw. eine Region ihren jeweiligen
(Teil)flächenbeitragswert nicht erreicht, sind Windenergieanlagen im gesamten
Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB planungsrechtlich privilegiert (aber
nicht zwingend auch immissionsschutzrechtlich) zulässig. Sobald das Erreichen
der (Teil)flächenbeitragswerte festgestellt ist, sind Windenergieanlagen
außerhalb der festgelegten Windenergiegebiete nicht mehr privilegiert nach § 35
Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig. Ihre Zulässigkeit richtet sich dann nach § 35 Abs.
2 BauGB, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall unter bestimmten
Voraussetzungen zugelassen werden können. Auch wenn die Verpflichtungen
nach § 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) durch die Länder
dadurch erfüllt wird, dass sie die notwendigen Flächen für die Windenergie in
landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen, können die Träger
der Regionalplanung und die Kommunen nach Feststellung des Erreichens eines
Flächenbeitragswertes nach § 5 Abs. 1 WindBG im Wege der Planung zusätzliche
Flächen für die Windenergie ausweisen. Es reicht für die Bauleitplanung aus,
dass dies im Wege der Flächennutzungsplanung erfolgt. Denn maßgeblich dafür, ob
eine Windenergieanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes oder als
sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen ist, ist nach § 249 Abs. 2
BauGB allein die Lage der Anlage innerhalb oder außerhalb eines
Windenergiegebietes nach § 2 Nr. 1 WindBG. Dazu zählen nach dessen Ziffer a)
auch Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen
in Flächennutzungsplänen.
Begründet wird der
eingereichte Antrag zur Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
Windenergie mit den allgemeinen Unwägbarkeiten im aktuellen Prozess der
Regionalplanänderung, um eine Genehmigungsfähigkeit des Projektes aus
planungsrechtlicher Sicht abzusichern, so Herr Middendorf. Dem Antrag ist zu
entnehmen, dass das Artenschutzgutachten seit dem 01.08.2023 erstellt wird. Bei
den Rastvögeln auf dem Herbstzug gab es demnach kein Vorkommen von
WEA-empfindlichen Rastvogelarten. Zudem solle die Horstkartierung sowie die
Brutvogelkartierung im März begonnen werden. Die Planung der konkreten
Standorte der Windenergieanlagen können laut dem Antragsschreiben erst nach der
Brutphase konkretisiert werden, es sollen jedoch keine Waldflächen in Anspruch genommen
werden.
Die wichtigsten Punkte,
die bei einem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen
sind, sind die Erschließung, der Netzanschluss, die Immissionen sowie die
Umweltaspekte (Artenschutzprüfung etc.). Herr Middendorf verweist darauf, dass
diese Informationen bzw. Unterlagen von den Antragstellern zur Verfügung zu
stellen sind, damit das Verfahren aufgenommen werden kann. Diese Informationen
bzw. Unterlagen überschneiden sich mit denen für ein Genehmigungsverfahren der
Windenergieanlagen.