Sitzung: 21.03.2024 Infrastrukturausschuss
Beschluss: Beschluss mit Abstimmung
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 60/855/2024
Nach
einer kurzen Diskussion ergeht mit einer Enthaltung und 13 Ja-Stimmen folgender
Beschluss:
„Der
rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Wasserstraße/Schürenstraße´ wird im Rahmen
einer 5. Änderung wie nachfolgend aufgeführt geändert:
-
die Anzahl der max. Wohneinheiten für das hintere Gebäude werden von 6
auf
8 erhöht
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. §
3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird aufgrund der Kleinräumigkeit des Änderungsbereiches
verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Mit Schreiben vom 05.03.2024 hat die Eigentümerin des Grundstücks
Wasserstraße 5 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der
Erhöhung der festgesetzten Anzahl der Wohneinheiten gestellt, so Herr
Middendorf.
Für das Grundstück Wasserstraße 5 fand bereits 2021 eine
Bebauungsplanänderung statt. Die Änderungspunkte waren die Anpassung des
Baufensters, die Festsetzung der Geschossigkeit auf max. II Vollgeschosse, die
Anpassung der Dachneigung und Dachform, die Anpassung der First- und Traufhöhen
sowie die Erhöhung der GRZ. Zudem wurde die Anzahl der Wohneinheiten auf max. 6
Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt. Mit dieser ergänzten Festsetzung
sollte eine übermäßige Verdichtung mit nicht vorhersehbaren zusätzlichen
Stellplatzbedarfen vermieden werden. Pro Wohneinheit muss ein Stellplatz
nachgewiesen werden, womit bei max. 12 Wohneinheiten max. 12 Stellplätze
nachgewiesen werden müssten. Herr Middendorf führt anhand des damaligen
Entwurfes aus, dass die damalige Planung bereits insgesamt 14 Stellplätze und somit
freiwillig zwei mehr nachgewiesen.
In dem vorliegen Antrag auf Bebauungsplanänderung wird ausgeführt, dass
die Grundstückseigentümerin aus Gründen der Nachhaltigkeit und der besonderen
Situation auf dem Wohnungsmarkt sowie der Volumenausnutzung im hinteren
Wohngebäude anstatt sechs jetzt acht Wohneinheiten errichten möchte. Die zwei
zusätzlichen Wohneinheiten sollen zwei kleinere Wohneinheiten sein. Mit den
zusätzlichen Wohneinheiten müssten 14 Stellplätze nachgewiesen werden. Die
Grundstückseigentümerin führt in ihrem Antrag aus, dass sie freiwillig 18
Stellplätze nachweisen würde. Sowohl die Art als auch das Maß der baulichen
Nutzung würden mit der anvisierten Bebauung eingehalten werden, womit lediglich
die Erhöhung der Anzahl der max. Wohneinheiten für das hintere Gebäude auf 8
Wohneinheiten beantragt wird, so Herr Middendorf.