Bei 2 Gegenstimmen ergeht
folgender Beschluss:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ,Südlich des
Antegoren´ wird für den in der Anlage 2 dargestellten Bereich eines
Grundstückes am Antegoren dahingehend geändert, dass eine Verschiebung der
überbaubaren Grundstücksfläche um 2,00 Meter nach Norden hin sowie die
Verschiebung der südlichen Baugrenze um 3,00 Meter nach Süden hin erfolgt. Aus
Gründen der Gleichbehandlung für alle zukünftigen Grundstückseigentümer
erstreckt sich die vereinfachte Änderung auf den Gesamtbereich der überbaubaren
Grundstücksfläche südlich der Straße ,Antegoren´.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Das Bebauungsplanänderungsverfahren erfolgt
im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Aufgrund der Kleinräumigkeit des
Änderungsbereiches ,Südlich des Antegoren´ wird auf die frühzeitige
Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.2 BauGB i.V.m § 4 Abs.
2 BauGB durchzuführen.“
Anhand der Vorlage vom
03.03.2022 sowie einer entsprechenden Planunterlage geht Herr Middendorf auf
die der beantragten Bebauungsplanänderung zugrundeliegende Baumaßnahme ein. Es
ist nunmehr vorgesehen, das Baufenster auf insgesamt 20,00 m mit einer Ausweitung
nach Norden um 2,00 m und nach Süden um 3,00 m festzusetzen; aus Gründen der
Gleichbehandlung soll dies sich auf den gesamten bebaubaren Bereich des
Antgegoren erstrecken.
Auf die Frage von Am.
Büdenbender zur Kostenübernahme seitens des Antragstellers führt Herr
Middendorf aus, dass hier der gesamte Planbereich betroffen ist, so dass
seitens der Verwaltung eine Regelung zur Kostenübernahme nicht aufgenommen
wurde.
Am.
Hartmann-Niemerg verweist darauf, seine Fraktion bereits im
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan erhebliche Bedenken vorgebracht hat.
Einer Ausweitung der überbaubaren Fläche werde daher nicht zugestimmt.