Beschluss: Einstimmiger Beschlussvorschlag

„Die Satzung zur 1. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage 1 zu dieser Niederschrift beschlossen.“                  

 


 Wie Herr Venhaus dem Ausschuss vorträgt, ergibt sich der Änderungsbedarf zum einen aus der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NW und zum anderen aus dem Antrag der FWG-Fraktion vom 17.08.2021.

 

Herr Venhaus geht zunächst im Detail auf die sich aus der Mustersatzung ergebenden Änderungspunkte ein. Er erläutert insbesondere, dass seitens der Betriebsleitung keine Notwendigkeit gesehen wird, die Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung zu übernehmen, da lediglich die Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung dargelegt bzw. zitiert werden.

 

Die FWG-Fraktion hat den Antrag gestellt, in § 11 die Forderung nach einem Notüberlauf im Falle der Nutzung des Niederschlagswassers ersatzlos zu streichen. Im Weiteren sollen die Optionen der Versickerung ohne Notüberlauf (z.B. Sickerdrainage, Sickerschacht) im Entwässerungsantrag ergänzt werden. Um dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verwendung des Niederschlagswassers Rechnung zu tragen, sollen die Berechnung der benötigten Versickerungsfläche sowie die Darstellung der Versickerungsanlage antragsgegenständlich werden.

 

Herr Venhaus führt zunächst aus, dass die Aufnahme des Erfordernisses eines Notüberlaufs mit Anschluss an den Regenwasserkanal in die Entwässerungssatzung vom 14.11.2016 seinerzeit vor dem Hintergrund der Vermeidung von Vernässungsschäden bei entsprechenden Witterungsverhältnissen erfolgte. Da nach dem Arbeitsblatt DWA-A 138 - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser - die Herstellung eines Notüberlaufes nicht erforderlich ist, wenn die Versickerung eines 10-jährlichen Niederschlagsereignisses nachgewiesen und gewährleistet ist, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Streichung des genannten Passus. Das Erfordernis, die Berechnung der benötigten Sickerfläche und eine Darstellung der Versickerungsanlage beizufügen, ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 2 der Entwässerungssatzung, der die Unterlagen und Angaben zum Entwässerungsantrag ausweist.

 

Im Weiteren verweist Herr Venhaus auf die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises als Untere Wasserbehörde für die Niederschlagswasserversickerung. Hierbei wird bereits jetzt soweit möglich auf vorhandene Informationen (Gutachten aus Bebauungsplänen, Gutachten für Grundstücke im näheren Umkreis) zurückgegriffen. Abschließend geht Herr Venhaus noch darauf ein, dass das Niederschlagswasser nur dann einer Gebühr unterliegt, wenn tatsächlich ein Nutzungstatbestand der öffentlichen Entwässerungsanlage vorliegt. Soweit in diesem Sinne keine Einleitung vorliegt (z. B. im Falle der Versickerung ohne Notüberlauf an die Kanalisation) kann auch eine Gebührenerhebung nicht erfolgen.

 

Von Am. Büdenbender wird in diesem Zusammenhang die Intention des FWG-Antrages weitergehend erläutert. Er verweist insbesondere auf die Anreicherung des Grundwassers sowie die finanzielle Belastung durch die Errichtung von Notüberläufen.

 

Seitens des Ausschusses wird der Antrag der FWG-Fraktion positiv beurteilt. Am Wöstmann führt die Schaffung von Anreizen zur Versickerung und bei anderen Kommunen vorgesehene Möglichkeiten entsprechender Förderung an. Von Bgm. Uphoff wird darauf verwiesen, dass durchaus durch die Entsiegelung von Flächen den Bürgern Einsparmöglichkeiten gegeben sind.

 

Auf den Hinweis von Am. Tarner verweist Betriebsleiter Middendorf darauf, dass bei einem Verzicht auf den Notüberlauf haftungsrechtliche Probleme nicht gesehen werden.

 

Nach weiterer kurzer Beratung ergeht folgender einstimmiger Beschlussvorschlag: