Sitzung: 04.11.2021 Betriebsausschuss für das Wasserwerk und das Abwasserwerk
Beschluss: Einstimmiger Beschlussvorschlag
Vorlage: 60/555/2021
„Die Satzung
zur 1. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der
Anlage 1 zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Wie Herr
Venhaus dem Ausschuss vorträgt, ergibt sich der Änderungsbedarf zum einen aus
der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NW und zum anderen
aus dem Antrag der FWG-Fraktion vom 17.08.2021.
Herr Venhaus
geht zunächst im Detail auf die sich aus der Mustersatzung ergebenden Änderungspunkte
ein. Er erläutert insbesondere, dass seitens der Betriebsleitung keine
Notwendigkeit gesehen wird, die Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung zu
übernehmen, da lediglich die Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung
dargelegt bzw. zitiert werden.
Die
FWG-Fraktion hat den Antrag gestellt, in § 11 die Forderung nach einem
Notüberlauf im Falle der Nutzung des Niederschlagswassers ersatzlos zu
streichen. Im Weiteren sollen die Optionen der Versickerung ohne Notüberlauf
(z.B. Sickerdrainage, Sickerschacht) im Entwässerungsantrag ergänzt werden. Um
dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verwendung des Niederschlagswassers Rechnung zu
tragen, sollen die Berechnung der benötigten Versickerungsfläche sowie die
Darstellung der Versickerungsanlage antragsgegenständlich werden.
Herr Venhaus
führt zunächst aus, dass die Aufnahme des Erfordernisses eines Notüberlaufs mit
Anschluss an den Regenwasserkanal in die Entwässerungssatzung vom 14.11.2016
seinerzeit vor dem Hintergrund der Vermeidung von Vernässungsschäden bei
entsprechenden Witterungsverhältnissen erfolgte. Da nach dem Arbeitsblatt DWA-A
138 - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser - die Herstellung eines Notüberlaufes nicht erforderlich
ist, wenn die Versickerung eines 10-jährlichen Niederschlagsereignisses
nachgewiesen und gewährleistet ist, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Streichung des genannten Passus. Das Erfordernis, die Berechnung der
benötigten Sickerfläche und eine Darstellung der Versickerungsanlage
beizufügen, ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 2 der Entwässerungssatzung, der
die Unterlagen und Angaben zum Entwässerungsantrag ausweist.
Im Weiteren
verweist Herr Venhaus auf die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis des
Kreises als Untere Wasserbehörde für die Niederschlagswasserversickerung.
Hierbei wird bereits jetzt soweit möglich auf vorhandene Informationen
(Gutachten aus Bebauungsplänen, Gutachten für Grundstücke im näheren Umkreis)
zurückgegriffen. Abschließend geht Herr Venhaus noch darauf ein, dass das
Niederschlagswasser nur dann einer Gebühr unterliegt, wenn tatsächlich ein
Nutzungstatbestand der öffentlichen Entwässerungsanlage vorliegt. Soweit in
diesem Sinne keine Einleitung vorliegt (z. B. im Falle der Versickerung ohne
Notüberlauf an die Kanalisation) kann auch eine Gebührenerhebung nicht
erfolgen.
Von Am.
Büdenbender wird in diesem Zusammenhang die Intention des FWG-Antrages
weitergehend erläutert. Er verweist insbesondere auf die Anreicherung des
Grundwassers sowie die finanzielle Belastung durch die Errichtung von
Notüberläufen.
Seitens des
Ausschusses wird der Antrag der FWG-Fraktion positiv beurteilt. Am Wöstmann
führt die Schaffung von Anreizen zur Versickerung und bei anderen Kommunen
vorgesehene Möglichkeiten entsprechender Förderung an. Von Bgm. Uphoff wird
darauf verwiesen, dass durchaus durch die Entsiegelung von Flächen den Bürgern
Einsparmöglichkeiten gegeben sind.
Auf den
Hinweis von Am. Tarner verweist Betriebsleiter Middendorf darauf, dass bei
einem Verzicht auf den Notüberlauf haftungsrechtliche Probleme nicht gesehen
werden.
Nach
weiterer kurzer Beratung ergeht folgender einstimmiger Beschlussvorschlag: