- Wiederaufgreifen des Antrags der FWG-Fraktion vom 11.08.2018 -
Vorschlag der Verwaltung:
„Die Entscheidung über den Antrag der FWG-Fraktion vom
11.08.2018 zum zeitlichen Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs-
und Beratungsverfahren wird zunächst weiter zurückgestellt. Der Antrag ist
Anfang des Jahres 2022 für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg erneut zur Tagesordnung zu stellen.“
Die Stadt
Sassenberg sollte die Haushaltsplanberatung für das neue Jahr von Anfang des
neuen Jahres auf das Ende des alten Jahres – sprich: rund 2 Monate früher als
gehabt –vorverlegen.
Zur Begründung
des Antrages wird ausgeführt, dass es in der Vergangenheit nach Auffassung der
Fraktion immer schwieriger werde, Handwerker für unsere Bauvorhaben (zu
angemessenen Preisen) zu gewinnen.
Durch die
Vorverlegung der Haushaltsplanberatungen würde man sich einen entscheidenden
Zeitvorteil auf dem Vergabemarkt gegenüber anderen Auftraggebern/Kommunen
verschaffen, bevor die Auftragsbücher der Handwerker voll seien.
Der Antrag der
FWG-Fraktion ist dieser Sitzungsvorlage nochmals beigefügt.
Der Antrag der
FWG-Fraktion vom 11.08.2018 wurde zunächst in der Sitzung des Rates am
30.08.2018 -Pkt. 4 d. N.- und in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 08.11.2018 -Pkt. 3 d. N.- behandelt. Auf die zugehörigen Sitzungsvorlagen
wird Bezug genommen. In diesen ausführlichen Sitzungsvorlagen wurden
verschiedene Aspekte angeführt, die nach Auffassung der Verwaltung bei einer Entscheidung
über den Antrag berücksichtigt werden sollten.
Der Haupt- und
Finanzausschuss war in seiner Sitzung am 08.11.2018 -Pkt. 3 d. N.- allgemein
der Auffassung, über den Antrag der FWG-Fraktion vom 11.08.2018 bzw. das
Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und -beratungsverfahren
Anfang 2020 erneut zu beraten, weil dieses auch so von der FWG-Fraktion
vorgetragen wurde.
Entsprechend
wurde die Beratung des Antrags in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 23.01.2020 -Pkt. 5 d. N.- wieder aufgegriffen.
Verwaltungsseitig
wurde hier innerhalb der zugehörigen Sitzungsvorlage, auf die ebenfalls Bezug
genommen wird, ausgeführt, dass für die zu treffende Entscheidung -neben den in
den o. a. Sitzungsvorlagen aufgeführten Aspekten- auch berücksichtigt werden
sollte, dass in diesem Jahr [2020] die Wahlzeit
des aktuellen Rates ablaufe und am 13.09.2020 Kommunalwahlen stattfänden. Der
Großteil der Städte und Gemeinden im Kreis Warendorf würde deshalb nach einer
entsprechenden Abfrage die Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren
zeitlich nach hinten verlagern und dem neu zu wählenden Rat den Entwurf der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 zuleiten. Gleiches gelte für den
Kreis Warendorf.
Aus Sicht der Verwaltung biete sich aus vorgenanntem
Umstand gerade die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 nicht an, um
damit zu beginnen, allgemein die jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und
Beratungsverfahren zeitlich vorzuziehen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat hierzu in seiner
Sitzung am 23.01.2020 -Pkt. 5 d. N.- einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
„Die
Entscheidung über den Antrag der FWG-Fraktion vom 11.08.2018 zum zeitlichen
Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren wird
zunächst weiter zurückgestellt. Der Antrag ist Anfang des Jahres 2021 für die
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Sassenberg erneut
zur Tagesordnung zu stellen.“.
Der Antrag wird
entsprechend hiermit wieder aufgegriffen.
Wie bereits in
der Sitzungsvorlage zur Sitzung des Rates am 30.08.2018 -Pkt. 4 d. N.-
skizziert, müsste man bei einem zeitlichen Vorziehen der jährlichen
Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren zwangsläufig etwa folgende
Zeitschiene ableiten:
Juli des
Vorjahres: Mittelanmeldungen durch die Fachämter
Juli bis
September des Vorjahres: Interne Aufstellung des
Haushaltsplanentwurfs/Erarbeitung des Haushaltssatzungsentwurfs
Oktober des
Vorjahres: Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung an den Rat
Dezember des
Vorjahres: Beschluss über die Haushaltssatzung durch den Rat.
Bei
Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses am 23.01.2020 waren die
gravierenden Folgen der Corona-Pandemie nicht absehbar. Mit Bezug auf den
vorliegenden Antrag waren die gegebenen Auswirkungen der Pandemie auf die
Arbeitsabläufe in der Verwaltung und hier auch auf die Aufstellung des
Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 und den Jahresabschluss für das
Haushaltsjahr 2019 nicht zu erahnen. Der Entwurf der Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2021 konnte bekanntlich dem Rat erst in seiner Sitzung am
02.02.2021 -Pkt. 5 d. N.- zugeleitet und die Satzung -nach einem beschleunigten
Beratungsverfahren- in der Sitzung des Rates am 25.02.2021 -Pkt. 4 d. N.- zur
Beschlussfassung gebracht werden. Neben den bestehenden Arbeitsbelastungen
wurden benötigte, wesentliche Informationen für die Haushaltsplanung von
externen Stellen im Jahr 2020 erst deutlich später als üblich zur Verfügung
gestellt.
Der Entwurf des
Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 konnte dem Rat erst in dessen
Sitzung am 12.01.2021 -Pkt. 4 d. N- zugeleitet werden, die Feststellung des
Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 erfolgte in der Sitzung des Rates
am 02.02.2021 -Pkt. 4.1 d.- N.-.
In zahlreichen
Städten und Gemeinden hat sich das Haushaltsplanverfahren verzögert. Im Kreis
Warendorf haben 12 von 13 Kommunen die Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr
2021 nicht mehr im Jahr 2020 zur Beschlussfassung der Räte bringen können. Die
Befassung mit der Haushaltssatzung zog sich folglich in den überwiegenden Fällen
bis in das Jahr 2021 hinein.
Hier konnten in
der Folge zu Beginn des Jahres die Arbeiten am Jahresabschluss für das
Haushaltsjahr 2020 nicht so vorangebracht werden, wie ursprünglich vorgesehen,
da u. a. noch Arbeiten zum Haushaltsplanverfahren 2021 anstanden. Nun sind auch
betreffend den Jahresabschluss 2020 Rückstände aufzuholen: es wird unbedingt
angestrebt, den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 durch den Rat
spätestens im 4. Quartal 2021 feststellen zu lassen. Die Aufstellung des
Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 ist auch insofern zwingend für die
Haushaltsplanung 2022 erforderlich, da nach Änderung der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO) ab dem Haushaltsjahr 2019 gilt, dass die
Anzeigefrist für den Haushalt erst zu laufen beginnt, wenn die Unterlagen gemäß
§ 80 Abs. 5 S. 1 GO der Aufsichtsbehörde vollständig (also einschließlich der
vom Bürgermeister bestätigten Bilanz des Vorvorjahres) vorgelegt worden sind.
Die nach dem
Stand 2018 rückständigen Gesamtabschlüsse und Beteiligungsberichte sind in der
Vergangenheit weiter erstellt und die Rückstände insoweit zunehmend
aufgearbeitet worden. Der Gesamtabschluss der Stadt Sassenberg für das
Haushaltsjahr 2017 ist aufgestellt; das Prüfverfahren konnte allerdings noch
nicht zum Abschluss gebracht werden. Ab dem Haushaltsjahr 2019 greift für die
Stadt Sassenberg eine größenabhängige Befreiungsmöglichkeit, sodass nur noch
der Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2018 aufzustellen ist. Mit dem
Aufstellungsverfahren ist noch nicht begonnen worden. Hier ist auf die
erwähnten Arbeitsbelastungen, eine zusätzlich eingetretene Stellenvakanz in der
Kämmerei und auf die geringe Bedeutung/Aussagekraft des Gesamtabschlusses
hinzuweisen. Das Aufstellungsverfahren wird vor diesem Hintergrund nicht
priorisiert.
Hinsichtlich
der weiteren Aufarbeitung der Beteiligungsberichte der Stadt Sassenberg gilt
Entsprechendes. Eine Befreiungsmöglichkeit gibt es hier allerdings nicht. Vielmehr
soll die Bedeutung des Beteiligungsberichtes nach Vorstellung des Gesetzgebers
steigen, insbesondere wenn kein Gesamtabschluss mehr zu erstellen ist. Kürzlich
wurde hierzu ein neues anzuwendendes Muster durch das Land vorgelegt, was eine
vollständige Überarbeitung der städtischen Beteiligungsberichte erforderlich
macht und zudem nach erster Durchsicht teilweise eine deutliche Ausweitung der
Inhalte.
Vor Kurzem
erging abermals ein Appell des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
an das zuständige Landesministerium mit dem Ziel, dass die Kommunen von der
Pflicht befreit werden, bislang noch nicht aufgestellte Gesamtabschlüsse
aufzustellen.
Ein Vorziehen
des Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahrens erscheint für die
Haushaltssatzung 2022 vor dem Hintergrund der gegebenen Lage nicht möglich bzw.
noch nicht umsetzbar. Es ist derzeit zu erwarten, dass die erheblichen
Auswirkungen der Corona-Pandemie noch mindestens mehrere Monate andauern
werden. Neben den Folgen für die Arbeitsabläufe wird auch für die
Haushaltsplanung 2022 von verspäteten Informationen von externen Stellen bzw.
unsicheren Informationen zu einem frühen Zeitpunkt ausgegangen.
Gleichwohl
bleibt es dabei, dass auch verwaltungsseitig durchaus befürwortet wird, dass im
Rahmen der gegebenen Möglichkeiten perspektivisch versucht werden sollte, die
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung bereits im Vorjahr zu erreichen.
Es wird
vorgeschlagen, die Entscheidung über den Antrag der FWG-Fraktion vom 11.08.2018
zum zeitlichen Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und
Beratungsverfahren zunächst weiter zurückzustellen. Der Antrag könnte Anfang
des Jahres 2022 in einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses erneut zur
Tagesordnung gestellt werden.
Zuständig für
die Entscheidung ist der Haupt- und Finanzausschuss.