Betreff
Zeitliches Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren
- Wiederaufgreifen des Antrags der FWG-Fraktion vom 11.08.2018 -
Vorlage
20/570/2021
Aktenzeichen
20 912-11
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Entscheidung über den Antrag der FWG-Fraktion vom 11.08.2018 zum zeitlichen Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren wird zunächst weiter zurückgestellt. Der Antrag ist Anfang des Jahres 2022 für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Sassenberg erneut zur Tagesordnung zu stellen.“


Die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg hat mit Schreiben vom 11.08.2018 folgenden Antrag zur Beratung in den zuständigen Gremien gestellt:

 

Die Stadt Sassenberg sollte die Haushaltsplanberatung für das neue Jahr von Anfang des neuen Jahres auf das Ende des alten Jahres – sprich: rund 2 Monate früher als gehabt –vorverlegen.

 

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, dass es in der Vergangenheit nach Auffassung der Fraktion immer schwieriger werde, Handwerker für unsere Bauvorhaben (zu angemessenen Preisen) zu gewinnen.

 

Durch die Vorverlegung der Haushaltsplanberatungen würde man sich einen entscheidenden Zeitvorteil auf dem Vergabemarkt gegenüber anderen Auftraggebern/Kommunen verschaffen, bevor die Auftragsbücher der Handwerker voll seien.

 

Der Antrag der FWG-Fraktion ist dieser Sitzungsvorlage nochmals beigefügt.

 

Der Antrag der FWG-Fraktion vom 11.08.2018 wurde zunächst in der Sitzung des Rates am 30.08.2018 -Pkt. 4 d. N.- und in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 08.11.2018 -Pkt. 3 d. N.- behandelt. Auf die zugehörigen Sitzungsvorlagen wird Bezug genommen. In diesen ausführlichen Sitzungsvorlagen wurden verschiedene Aspekte angeführt, die nach Auffassung der Verwaltung bei einer Entscheidung über den Antrag berücksichtigt werden sollten.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss war in seiner Sitzung am 08.11.2018 -Pkt. 3 d. N.- allgemein der Auffassung, über den Antrag der FWG-Fraktion vom 11.08.2018 bzw. das Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und -beratungsverfahren Anfang 2020 erneut zu beraten, weil dieses auch so von der FWG-Fraktion vorgetragen wurde.

 

Entsprechend wurde die Beratung des Antrags in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 23.01.2020 -Pkt. 5 d. N.- wieder aufgegriffen.

 

Verwaltungsseitig wurde hier innerhalb der zugehörigen Sitzungsvorlage, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, ausgeführt, dass für die zu treffende Entscheidung -neben den in den o. a. Sitzungsvorlagen aufgeführten Aspekten- auch berücksichtigt werden sollte, dass in diesem Jahr [2020] die Wahlzeit des aktuellen Rates ablaufe und am 13.09.2020 Kommunalwahlen stattfänden. Der Großteil der Städte und Gemeinden im Kreis Warendorf würde deshalb nach einer entsprechenden Abfrage die Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren zeitlich nach hinten verlagern und dem neu zu wählenden Rat den Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 zuleiten. Gleiches gelte für den Kreis Warendorf.

 

Aus Sicht der Verwaltung biete sich aus vorgenanntem Umstand gerade die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 nicht an, um damit zu beginnen, allgemein die jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren zeitlich vorzuziehen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat hierzu in seiner Sitzung am 23.01.2020 -Pkt. 5 d. N.- einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

 

„Die Entscheidung über den Antrag der FWG-Fraktion vom 11.08.2018 zum zeitlichen Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren wird zunächst weiter zurückgestellt. Der Antrag ist Anfang des Jahres 2021 für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Sassenberg erneut zur Tagesordnung zu stellen.“.

 

Der Antrag wird entsprechend hiermit wieder aufgegriffen.

 

Wie bereits in der Sitzungsvorlage zur Sitzung des Rates am 30.08.2018 -Pkt. 4 d. N.- skizziert, müsste man bei einem zeitlichen Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren zwangsläufig etwa folgende Zeitschiene ableiten:

 

Juli des Vorjahres: Mittelanmeldungen durch die Fachämter

Juli bis September des Vorjahres: Interne Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs/Erarbeitung des Haushaltssatzungsentwurfs

Oktober des Vorjahres: Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung an den Rat

Dezember des Vorjahres: Beschluss über die Haushaltssatzung durch den Rat.

 

Bei Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses am 23.01.2020 waren die gravierenden Folgen der Corona-Pandemie nicht absehbar. Mit Bezug auf den vorliegenden Antrag waren die gegebenen Auswirkungen der Pandemie auf die Arbeitsabläufe in der Verwaltung und hier auch auf die Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 und den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 nicht zu erahnen. Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 konnte bekanntlich dem Rat erst in seiner Sitzung am 02.02.2021 -Pkt. 5 d. N.- zugeleitet und die Satzung -nach einem beschleunigten Beratungsverfahren- in der Sitzung des Rates am 25.02.2021 -Pkt. 4 d. N.- zur Beschlussfassung gebracht werden. Neben den bestehenden Arbeitsbelastungen wurden benötigte, wesentliche Informationen für die Haushaltsplanung von externen Stellen im Jahr 2020 erst deutlich später als üblich zur Verfügung gestellt.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 konnte dem Rat erst in dessen Sitzung am 12.01.2021 -Pkt. 4 d. N- zugeleitet werden, die Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 erfolgte in der Sitzung des Rates am 02.02.2021 -Pkt. 4.1 d.- N.-.

 

In zahlreichen Städten und Gemeinden hat sich das Haushaltsplanverfahren verzögert. Im Kreis Warendorf haben 12 von 13 Kommunen die Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2021 nicht mehr im Jahr 2020 zur Beschlussfassung der Räte bringen können. Die Befassung mit der Haushaltssatzung zog sich folglich in den überwiegenden Fällen bis in das Jahr 2021 hinein.

 

Hier konnten in der Folge zu Beginn des Jahres die Arbeiten am Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 nicht so vorangebracht werden, wie ursprünglich vorgesehen, da u. a. noch Arbeiten zum Haushaltsplanverfahren 2021 anstanden. Nun sind auch betreffend den Jahresabschluss 2020 Rückstände aufzuholen: es wird unbedingt angestrebt, den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 durch den Rat spätestens im 4. Quartal 2021 feststellen zu lassen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 ist auch insofern zwingend für die Haushaltsplanung 2022 erforderlich, da nach Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) ab dem Haushaltsjahr 2019 gilt, dass die Anzeigefrist für den Haushalt erst zu laufen beginnt, wenn die Unterlagen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 GO der Aufsichtsbehörde vollständig (also einschließlich der vom Bürgermeister bestätigten Bilanz des Vorvorjahres) vorgelegt worden sind.

 

Die nach dem Stand 2018 rückständigen Gesamtabschlüsse und Beteiligungsberichte sind in der Vergangenheit weiter erstellt und die Rückstände insoweit zunehmend aufgearbeitet worden. Der Gesamtabschluss der Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2017 ist aufgestellt; das Prüfverfahren konnte allerdings noch nicht zum Abschluss gebracht werden. Ab dem Haushaltsjahr 2019 greift für die Stadt Sassenberg eine größenabhängige Befreiungsmöglichkeit, sodass nur noch der Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2018 aufzustellen ist. Mit dem Aufstellungsverfahren ist noch nicht begonnen worden. Hier ist auf die erwähnten Arbeitsbelastungen, eine zusätzlich eingetretene Stellenvakanz in der Kämmerei und auf die geringe Bedeutung/Aussagekraft des Gesamtabschlusses hinzuweisen. Das Aufstellungsverfahren wird vor diesem Hintergrund nicht priorisiert.

 

Hinsichtlich der weiteren Aufarbeitung der Beteiligungsberichte der Stadt Sassenberg gilt Entsprechendes. Eine Befreiungsmöglichkeit gibt es hier allerdings nicht. Vielmehr soll die Bedeutung des Beteiligungsberichtes nach Vorstellung des Gesetzgebers steigen, insbesondere wenn kein Gesamtabschluss mehr zu erstellen ist. Kürzlich wurde hierzu ein neues anzuwendendes Muster durch das Land vorgelegt, was eine vollständige Überarbeitung der städtischen Beteiligungsberichte erforderlich macht und zudem nach erster Durchsicht teilweise eine deutliche Ausweitung der Inhalte.

 

Vor Kurzem erging abermals ein Appell des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen an das zuständige Landesministerium mit dem Ziel, dass die Kommunen von der Pflicht befreit werden, bislang noch nicht aufgestellte Gesamtabschlüsse aufzustellen.

 

Ein Vorziehen des Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahrens erscheint für die Haushaltssatzung 2022 vor dem Hintergrund der gegebenen Lage nicht möglich bzw. noch nicht umsetzbar. Es ist derzeit zu erwarten, dass die erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie noch mindestens mehrere Monate andauern werden. Neben den Folgen für die Arbeitsabläufe wird auch für die Haushaltsplanung 2022 von verspäteten Informationen von externen Stellen bzw. unsicheren Informationen zu einem frühen Zeitpunkt ausgegangen.

 

Gleichwohl bleibt es dabei, dass auch verwaltungsseitig durchaus befürwortet wird, dass im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten perspektivisch versucht werden sollte, die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung bereits im Vorjahr zu erreichen.

 

Es wird vorgeschlagen, die Entscheidung über den Antrag der FWG-Fraktion vom 11.08.2018 zum zeitlichen Vorziehen der jährlichen Haushaltsplanaufstellungs- und Beratungsverfahren zunächst weiter zurückzustellen. Der Antrag könnte Anfang des Jahres 2022 in einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses erneut zur Tagesordnung gestellt werden.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Haupt- und Finanzausschuss.