-Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes für das Grundstück Schürenstraße 7-9
-Änderungsbeschluss und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorschlag der Verwaltung:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan SBG Nr. 3 „Schürenstraße“
wird im Rahmen einer 5. Änderung für das Grundstück Schürenstraße 7-9 für die
nachfolgend aufgeführten Punkte gem. § 13a BauGB geändert:
Anpassung des Bebauungsplanes für das Grundstück
Schürenstraße 7-9, Flur 19, Flurstück 188, von „Allgemeines Wohnen – WA“ zu
„Mischgebiet – MI“
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes SBG Nr.3
„Schürenstraße“ zu fertigen. Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauBG und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird im Rahmen der Beschleunigung des Planverfahrens
verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Weiter wird die
Verwaltung beauftragt, zur Absicherung der Planungskosten einen städtebaulichen
Vertrag mit dem Antragsteller zu schließen.“
Mit Schreiben vom 07.04.2021 ist seitens der
Grundstückseigentümerin ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes SBG Nr. 3
„Schürenstraße“ bezüglich der Art der baulichen Nutzung eingereicht worden. Die
Grundstückseigentümerin beabsichtigt zur Sicherung des Standtortes und zur
Erweiterung des ansässigen Einzelhandelsbetriebes mit Zweiradwerkstatt die
Errichtung einer weiteren Fahrradgarage zur Lagerung reparierter und neuer
Zweiräder, sowie die Einrichtung von sechs Kundenparkplätzen auf dem
rückwärtigen Grundstücksteil mit Zufahrt von der Straße Dreihüm. Der bereits
bestehende Betrieb ist auf dem Flurstück 255 angesiedelt. Dieses Grundstück
ist, ebenso wie die Nachbargrundstücke entlang der Schürenstraße, als
„Mischgebiet-MI“ ausgewiesen. Das dem Betrieb zugehörige Flurstück 188 weist
derzeit die Festsetzung „Allgemeines Wohnen-WA“ aus. Dieses lässt jedoch seit
1993 aufgrund der Zusammenlegung mit dem Flurstück 255 aufgrund einer
Ausschöpfung der Grundflächenzahl (GRZ) durch die Bestandsbebauung
Schürenstraße 7-9 keine weitere Wohnbebauung zu. Eine Erweiterung des Betriebes
ist aufgrund der vorgenannten Festsetzung derzeit ebenfalls nicht möglich, so
dass die Änderung der Festsetzung von „Allgemeines Wohnen-WA“ in
„Mischgebiet-MI“, welche bereits jetzt für das Flurstück 255 (Gebäude
Schürenstraße 7-9) festgesetzt ist, erfolgen sollte. Diesbezüglich wird die
Änderung des Bebauungsplanes für das Grundstück Schürenstraße 7-9 in dem
nachfolgend aufgeführten Punkt beantragt:
-
Änderung der
Bezeichnung „WA – Allgemeines Wohnen“ in „MI – Mischgebiet“ für das Grundstück
Flur 19, Flurstück 188.
Um dem planerischen Ziel der Wiedernutzbarmachung von
Flächen Vorschub zu leisten, sollte eine Änderung des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes SBG Nr. 3 „Schürenstraße“ im Rahmen einer 5. Änderung auf der
Grundlage des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgen.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.