Beschluss: Einstimmiger Beschluss

Anhand der Vorlage vom 26.11.2015 geht Bürgermeister Uphoff ausführlich auf den Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2016 ein. Hierbei werden besonders haushaltsrelevante Aspekte im Zusammenhang mit der Festsetzung der örtlichen Realsteuerhebesätze und den fiktiven Hebesätzen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) erläutert. Es werde vorgeschlagen, die Hebesätze für die Grundsteuern für das Haushaltsjahr 2016 über die voraussichtlichen neuen fiktiven Hebesätze nach dem GFG 2016 hinaus zu erhöhen. Aufgrund der unverändert schwierigen und sich weiter negativ zugespitzten Haushaltslage müsse auch über die Erhebung der Realsteuern ein Haushaltskonsolidierungsbeitrag erzielt werden. Für die Gewerbesteuer werde eine Anhebung des Hebesatzes 2016 auf den voraussichtlich neuen fiktiven Hebesatz nach dem GFG 2016 vorgeschlagen.

 

In der sich anschließenden Diskussion wird von verschiedenen Ausschussmitgliedern deutlich gemacht, dass eine Steuererhöhung grundsätzlich möglichst vermieden werden sollte, aber in Anbetracht der bestehenden Rahmenbedingungen unausweichlich sei. Die Notwendigkeit ergebe sich insbesondere auch daraus, dass das Konnexitätsprinzip nach Artikel 104 a Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung NRW im Hinblick auf die Finanzausstattung der Kommunen nicht entsprechend umgesetzt werde.

 

Von Am. Heseker wird angeregt, auch bei der Gewerbesteuer eine Anhebung des Hebesatzes über den fiktiven Hebesatz hinaus vorzunehmen. Am. Arenhövel führt hierzu aus, dass durch die Steuererhöhung die Leistungsfähigkeit der Gewerbebetriebe nicht gefährdet werden dürfe. StOAR Holtkämper weist ergänzend darauf hin, dass die Gewerbebetriebe neben der Gewerbesteuer auch zur Grundsteuer B herangezogen würden und insofern durch die Hebesatzanhebung bei der Grundsteuer B ebenfalls bereits betroffen seien.

 

Über den sodann gestellten Antrag der FWG-Fraktion, den Hebesatz für die Grundsteuer A und B entsprechend dem verwaltungsseitigen Vorschlag festzusetzen und den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 418 v. H. festzusetzen, stimmt der Ausschuss wie folgt ab:

 

In der Abstimmung ergeben sich fünf Ja-Stimmen und fünf Nein-Stimmen. Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

Sodann stimmt der Ausschuss über den verwaltungsseitigen Beschlussvorschlag ab.

 

Hierzu ergeben sich fünf Ja-Stimmen und fünf Nein-Stimmen. Der Beschlussvorschlag ist somit abgelehnt.

 

Bürgermeister Uphoff weist darauf hin, dass sich der Rat in seiner Sitzung am 15.12.2015 somit erneut mit dem Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2016 zu befassen habe.