Mit 7 Ja-Stimmen, 2
Nein-Stimmen sowie 3 Enthaltungen ergeht folgender Beschlussvorschlag:
„Über die während der
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs.
2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Bedenken wird
wie in der Anlage 3 dargestellt beschlossen.
Die umfängliche Eingrünung des
Planbereiches an der Westseite (= Grenze städtischer Parkplatz/Gelände Schulze
Westhoff) erfolgt auf der privaten Fläche des zweiten Erweiterungsbereiches des
Bebauungsplanes ,Erholungsgebiet Feldmark´ – Detailplan 1 – Campingplatz Schulze
Westhoff.
Der Bebauungsplan ,Erholungsgebiet
Feldmark´ – Detailplan 1 – Campingplatz Schulze Westhoff – 2. Erweiterung – 1.
Änderung – vom 13.07.2012 gem. § 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011
(GV. NRW S. 685/SGV. NRW 2023 und der §§ 1 und 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) als
Satzung beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan hat an
der Beschlussfassung teilgehabt.“
Einleitend verweist Herr Schlotmann
zunächst auf die als Tischvorlage dem Ausschuss zur Verfügung gestellte aktualisierte
Aufstellung zu vorliegenden Anregungen und Bedenken. Im Weiteren werden von ihm
die vorliegenden Einwendungen des Landesbetriebes Straßen NRW sowie des
Landrates des Kreises Warendorf erläutert. Herr Schlotmann geht insbesondere
auf die Einwendung des Landrates hinsichtlich des sich am Westrand des
Bebauungsplansgebietes befindlichen Parkplatzes mit einer vollständigen
Heckeneingrünung ein. Hierzu wird angeregt, dass die Eingrünung als
landschaftliche Einbindung des Ferienhausgebietes im Bebauungsplan als zu
erhalten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festzusetzen ist. Wie er weiter ausführt,
sind hier seitens der Verwaltung zwei alternative Beschlussvorschläge
erarbeitet worden. Die Alternative A sieht vor, die Anregung nicht zu folgen,
da es sich bei dem vorhandenen Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche mit
besonderer Zweckbestimmung handelt, die mit Straßenbegleitgrün eingefasst ist.
Der Vorschlag B sieht vor, die Anregung insoweit zu folgen, dass am westlichen
Planrand des Sondergebietes eine 3 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 25 a BauGB
festgesetzt wird. Am. Westhoff führt aus, dass die CDU-Fraktion den Vorschlag A
unterstützt. Auf die Frage von Am. Lange verweist Bgm. Uphoff darauf, dass hier
keine die Grundzüge der Planung berührende Änderung vorliegt, sodass das
Planverfahren mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden kann.