Beschluss: Beschluss mit Abstimmung

Mit 7 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen sowie 3 Enthaltungen ergeht folgender Beschlussvorschlag:

 

„Über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Bedenken wird wie in der Anlage 3 dargestellt beschlossen.

 

Die umfängliche Eingrünung des Planbereiches an der Westseite (= Grenze städtischer Parkplatz/Gelände Schulze Westhoff) erfolgt auf der privaten Fläche des zweiten Erweiterungsbereiches des Bebauungsplanes ,Erholungsgebiet Feldmark´ – Detailplan 1 – Campingplatz Schulze Westhoff.

 

Der Bebauungsplan ,Erholungsgebiet Feldmark´ – Detailplan 1 – Campingplatz Schulze Westhoff – 2. Erweiterung – 1. Änderung – vom 13.07.2012 gem. § 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 685/SGV. NRW 2023 und der §§ 1 und 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) als Satzung beschlossen.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan hat an der Beschlussfassung teilgehabt.“


Einleitend verweist Herr Schlotmann zunächst auf die als Tischvorlage dem Ausschuss zur Verfügung gestellte aktualisierte Aufstellung zu vorliegenden Anregungen und Bedenken. Im Weiteren werden von ihm die vorliegenden Einwendungen des Landesbetriebes Straßen NRW sowie des Landrates des Kreises Warendorf erläutert. Herr Schlotmann geht insbesondere auf die Einwendung des Landrates hinsichtlich des sich am Westrand des Bebauungsplansgebietes befindlichen Parkplatzes mit einer vollständigen Heckeneingrünung ein. Hierzu wird angeregt, dass die Eingrünung als landschaftliche Einbindung des Ferienhausgebietes im Bebauungsplan als zu erhalten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festzusetzen ist. Wie er weiter ausführt, sind hier seitens der Verwaltung zwei alternative Beschlussvorschläge erarbeitet worden. Die Alternative A sieht vor, die Anregung nicht zu folgen, da es sich bei dem vorhandenen Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung handelt, die mit Straßenbegleitgrün eingefasst ist. Der Vorschlag B sieht vor, die Anregung insoweit zu folgen, dass am westlichen Planrand des Sondergebietes eine 3 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 25 a BauGB festgesetzt wird. Am. Westhoff führt aus, dass die CDU-Fraktion den Vorschlag A unterstützt. Auf die Frage von Am. Lange verweist Bgm. Uphoff darauf, dass hier keine die Grundzüge der Planung berührende Änderung vorliegt, sodass das Planverfahren mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden kann.