Nach kurzer Diskussion erfolgt
nachfolgender einstimmiger Beschluss:
“Gem. § 11 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB wird für
1.
Planungen im
Interesse eines Grundstückseigentümers für ein bestimmtes Vorhaben oder
2.
Planungen im
Interesse eines Vorhabenträgers über ein oder mehrere Grundstücke mit
Einverständnis der Eigentümer
Kostenersatz erhoben, soweit eine im
Einzelfall denkbare Wirtschaftsförderung keine primäre Beachtung finden soll.
Die Verwaltung wird ermächtigt, im
Einzelfall einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 Abs. 1 BauGB zu schließen.”
Von der Verwaltung wird auf die bisherigen
Beratungen im Ortsausschuss Füchtorf am 18.01.2010 –Pkt. 2 d. N.- und des
Infrastrukturausschusses am 21.01.2010 –Pkt. 2 d. N.- im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen 2010 eingegangen. Zum Abschluss städtebaulicher
Verträge wird eine Übersicht gegeben.