Bei einer
Enthaltung ergeht folgender Beschluss:
“Über die
während der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken wird wie in der Anlage 1
dargestellt beschlossen.
Die textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚Erholungsgebiet Feldmark‘ – Detailplan 4 –
Campingplatz Austermann – 2. Erweiterung werden aus Gründen des vorbeugenden
Brandschutzes wie folgt aufgeführt ergänzt:
- Im jeweiligen
Randbereich zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes aus festen Materialien bis zu
einer Höhe von 2,00 m über Geländeniveau.
-
Zwischen den
privaten Aufstellplätzen:
a)
aus festen
Materialien bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeniveau
b)
aus nicht
brennbaren festen Materialien bis zu einer Höhe von 1,60 m über Geländeniveau.
-
Zu den Fahrwegen
aus festen Materialien bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeniveau.
-
Hecken als
Einfriedigungen sind unzulässig
Hecken sind nur auf den Aufstellplätzen mit einer max.
Höhe von 1,20 m über Geländeniveau zulässig. Zur Grenze der privaten
Aufstellplätze und zu den Fahrwegen müssen sie einen Mindestabstand von 2,50 m
einhalten.
Das weitere
Verfahren richtet sich nach dem Beschluss des Infrastrukturausschusses vom
23.11.2006 –Pkt. 9 d. N.- wonach die Verwaltung beauftragt ist, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.”
Anhand der Vorlage vom 06.05.2010 sowie
der entsprechenden Aufstellung zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken der
Träger öffentlicher Belange geht Herr Schlotmann auf das Bebauungsplanverfahren
ein.