Beschluss: Einstimmiger Beschluss

Es ergeht folgender einstimmiger Beschluss:

 

„Die in der Anlage 3 dargestellte Teilfläche der öffentliche Verkehrsfläche Feuerdornweg in Sassenberg in einer Größe von insgesamt rund 117 m2 werden gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV.NRW., Seite 1028/SGV. NRW 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV.NRW., Seite 122) eingezogen. Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 7 Abs. 4 S. 1 StrWG NRW die Absicht zur Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche mindestens drei Monate ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit für Einwendungen zu geben.


Herr Middendorf führt aus, dass im Rahmen einer privatrechtlichen Veräußerung des Grundstücks Gemarkung Sassenberg, Flur 4, Flurstück 71 am Feuerdornweg der Käufer an einem Erwerb eines Teilstückes des Feuerdornweges, Gemarkung Sassenberg, Flur 4, Flurstück 73, interessiert ist. Es handelt sich dabei um den nicht ausgebauten Fußweg parallel zum Flurstück 71 verlaufend, beginnend am Ende des Wendehammers mit einer Größe von insgesamt rund 117 m2. Der nicht ausgebaute Fußweg wurde im Rahmen der Widmung des Feuerdornweges gem. § 6 Abs. 1 StrWG NRW ebenfalls für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die betreffende Teilfläche des Flurstück Nr. 73 ist in der Anlage markiert.

 

Herr Middendorf erläutert, dass zur Veräußerung des Teilstückes an den Kaufinteressenten die Einziehung gem. § 7 Abs. 2 StrWG NRW erforderlich sei. Die Einziehung ist rechtlich als Gegenstück der Widmung zu verstehen und kann umgangssprachlich als „Entwidmung“ bezeichnet werden. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken oder entgegenstehende Interessen gegen die Veräußerung der in der Anlage dargestellten Teilfläche des Feuerdornweges. Darüber hinaus liegt die Voraussetzung für die Einziehung i. S. v. § 7 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StrWG NRW vor. Demnach soll die Straußenbaubehörde die Einziehung einer Straße verfügen, wenn diese keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Ein Ausbau oder eine Anbindung des Fußweges am Feuerdornweg ist nicht vorgesehen. Folglich hat die Teilfläche keine Verkehrsbedeutung mehr.