Es ergeht folgender einstimmiger Beschluss:
„Die in der Anlage 3 dargestellte Teilfläche der
öffentliche Verkehrsfläche Feuerdornweg in Sassenberg in einer Größe von
insgesamt rund 117 m2 werden gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 (GV.NRW., Seite 1028/SGV. NRW 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom
01.02.2022 (GV.NRW., Seite 122) eingezogen. Die Verwaltung wird beauftragt, gem.
§ 7 Abs. 4 S. 1 StrWG NRW die Absicht zur Einziehung der öffentlichen
Verkehrsfläche mindestens drei Monate ortsüblich bekanntzumachen, um
Gelegenheit für Einwendungen zu geben.“
Herr Middendorf führt aus, dass im Rahmen einer
privatrechtlichen Veräußerung des Grundstücks Gemarkung Sassenberg, Flur 4,
Flurstück 71 am Feuerdornweg der Käufer an einem Erwerb eines Teilstückes des
Feuerdornweges, Gemarkung Sassenberg, Flur 4, Flurstück 73, interessiert ist.
Es handelt sich dabei um den nicht ausgebauten Fußweg parallel zum Flurstück 71
verlaufend, beginnend am Ende des Wendehammers mit einer Größe von insgesamt
rund 117 m2. Der nicht ausgebaute Fußweg wurde im Rahmen der Widmung
des Feuerdornweges gem. § 6 Abs. 1 StrWG NRW ebenfalls für den öffentlichen
Verkehr gewidmet. Die betreffende Teilfläche des Flurstück Nr. 73 ist in der
Anlage markiert.
Herr Middendorf erläutert, dass zur Veräußerung des
Teilstückes an den Kaufinteressenten die Einziehung gem. § 7 Abs. 2 StrWG NRW
erforderlich sei. Die Einziehung ist rechtlich als Gegenstück der Widmung zu
verstehen und kann umgangssprachlich als „Entwidmung“ bezeichnet werden. Aus
Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken oder entgegenstehende Interessen
gegen die Veräußerung der in der Anlage dargestellten Teilfläche des
Feuerdornweges. Darüber hinaus liegt die Voraussetzung für die Einziehung i. S.
v. § 7 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StrWG NRW vor. Demnach soll die Straußenbaubehörde
die Einziehung einer Straße verfügen, wenn diese keine Verkehrsbedeutung mehr
hat. Ein Ausbau oder eine Anbindung des Fußweges am Feuerdornweg ist nicht
vorgesehen. Folglich hat die Teilfläche keine Verkehrsbedeutung mehr.