Beschluss: Einstimmiger Beschluss

Damit ergibt sich folgende Zusammenfassung der getroffenen Beschlussfassungen:

 

„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Vennstraße´ wird im Rahmen einer 11. Änderung wie nachfolgend aufgeführt geändert:

 

-     die Gestaltung von Vorgärten und die hiermit einhergehende Festsetzung von Pflanzgeboten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a / b BauGB werden aufgenommen 

-     Änderung der Dachneigung von 35° - 48° auf 20° - 48°

-     Änderung der Bauweise im westlichen Änderungsbereich von „offene Bauweise“ in „Einzel- und Doppelhäuser“

-     Festsetzung der Versickerungspflicht auf dem eigenen Grundstück gem. § 55 LWG NRW i. V. m. § 55 WHG i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB

-     Aufnahme einer Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen gem. § 48 Abs. 2 BauO NRW: 1,25 Stellplätze je Wohneinheit (Nachkommstellen werden aufgerundet). Die bauliche Ausführung der Stellplätze hat mit Ökopflaster oder anderen geeigneten wasserdurchlässigen Materialen zu erfolgen

 

Darüber hinaus werden folgende weitere Festsetzungen getroffen:

 

a)  Einfriedungen

 

Einfriedungen sind nur als lebende Hecken aus heimischen Gehölzen oder als Naturstein-/Trockenmauer zulässig. Die Heckenanpflanzungen müssen aber mindestens 0,5 m (Stammfuß) von öffentlichen Verkehrsflächen abgesetzt sein, zur Gartenseite (bei mehrreihigen Hecken oder auch zwischen den Pflanzreihen) sind Kombinationen mit Drahtgeflecht oder Holz möglich. Die Außenkanten der Trockenmauern müssen mindestens 0,2 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Bei Eckgrundstücken (Baugrundstücke, die an zwei Seiten mit einer gekennzeichneten Vorgartenfläche an die Straßenbegrenzungslinie einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche angrenzen) kann zur Abschirmung von Terrassen und ähnlichen privaten Freibereichen eine maximal 2,00 m hohe Hecke in der Vorgartenfläche zur Anwendung kommen, wenn diese einen Mindestabstand von 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einhält.

 

b)  Pflanzgebote

 

Pro Grundstück ist mindestens ein heimischer mittelstämmiger Obst- oder Laubbaum anzupflanzen.

 

c)  Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Energien

 

Im gesamten Geltungsbereich sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude zu mindestens 50 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).

 

Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.

 

d)  Dachbegrünungen

 

Extensive Flachdachbegrünung auf Garagen und Carports: Auf den Garagen und Carportanlagen sind Flachdächer und flachgeneigte Dachflächen mit einer Neigung bis 15° mindestens extensiv zu begrünen, sofern diese nicht für PV-Anlagen genutzt werden. Die durchwurzelbare Gesamtschichtdicke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm betragen. Die Bepflanzung mit einer standortgerechten Vegetation ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Flächenhafte Ausfälle der Vegetation ab 5 m² sind in der folgenden Pflanzperiode zu ergänzen. Die brandschutztechnischen Bestimmungen sind zu beachten.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Die Verwaltung wird beauftragt die Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“


Stadtangestellte Sarah Matthes berichtet anhand der Verwaltungsvorlage vom 25.01.2023 über den geplanten Beschluss über die Änderung der Wohnbaugrundstücke „Im Herxfeld“ und den Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Verwaltungsvorlage wird von Frau Matthes zusammenfassend erläutert.

 

Zusätzlich zu dem Beschluss sei eine Ergänzung der Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß der politischen Diskussion im Infrastrukturausschuss in seiner Sitzung am 19.01.2023 -Pkt. 3 d. N.- möglich.

 

Nach längerer Diskussion schlägt der Bürgermeister vor, über die Festsetzungen des Bebauungsplans einzeln abstimmen zu lassen. Der Rat stimmt dem Vorschlag des Bürgermeisters zu.

 

Zunächst lässt der Bürgermeister über den allgemeinen Teil des Beschlusses mit folgendem Wortlaut abstimmen:

 

„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Vennstraße´ wird im Rahmen einer 11. Änderung wie nachfolgend aufgeführt geändert:

 

-     die Gestaltung von Vorgärten und die hiermit einhergehende Festsetzung von Pflanzgeboten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a / b BauGB werden aufgenommen

-     Änderung der Dachneigung von 35° - 48° auf 20° - 48°

-     Änderung der Bauweise im westlichen Änderungsbereich von „offene Bauweise“ in „Einzel- und Doppelhäuser“

-     Festsetzung der Versickerungspflicht auf dem eigenen Grundstück gem. § 55 LWG NRW i. V. m. § 55 WHG i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB

-     Aufnahme einer Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen gem. § 48 Abs. 2 BauO NRW: 1,25 Stellplätze je Wohneinheit (Nachkommstellen werden aufgerundet). Die bauliche Ausführung der Stellplätze hat mit Ökopflaster oder anderen geeigneten wasserdurchlässigen Materialen zu erfolgen.“

 

Der zuvor genannte Beschluss über den allgemeinen Teil ergeht einstimmig.

 

Sodann lässt der Bürgermeister über die Ergänzungsvorschläge a) bis d) einzeln abstimmen:

 

Punkt a) „Einfriedungen“ mit folgender textlichen Festsetzung:

 

„Einfriedungen sind nur als lebende Hecken aus heimischen Gehölzen oder als Naturstein-/Trockenmauer zulässig. Die Heckenanpflanzungen müssen aber mindestens 0,5 m (Stammfuß) von öffentlichen Verkehrsflächen abgesetzt sein, zur Gartenseite (bei mehrreihigen Hecken oder auch zwischen den Pflanzreihen) sind Kombinationen mit Drahtgeflecht oder Holz möglich. Die Außenkanten der Trockenmauern müssen mindestens 0,2 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Bei Eckgrundstücken (Baugrundstücke, die an zwei Seiten mit einer gekennzeichneten Vorgarten-fläche an die Straßenbegrenzungslinie einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche angrenzen) kann zur Abschirmung von Terrassen und ähnlichen privaten Freibereichen eine maximal 2,00 m hohe Hecke in der Vorgartenfläche zur Anwendung kommen, wenn diese einen Mindestabstand von 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einhält.“

 

Der Vorschlag zu Punkt a) (Einfriedungen) ergeht einstimmig.

 

Punkt b) „Pflanzgebote“ mit folgender geänderten textlichen Festsetzung:

 

„Pro Grundstück ist mindestens ein heimischer mittelstämmiger Obst- oder Laubbaum anzupflanzen“.

 

Der Beschluss zu Punkt b) (Pflanzgebote) ergeht einstimmig.

 

Punkt c) „Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Energien“:

 

Zunächst erfragt der Bürgermeister, ob eine Präferenz für die Alternative 1 oder Alternative 2 des Verwaltungsvorschlages besteht. Zu dieser Thematik ergibt sich eine intensive Diskussion. Sodann lässt er zunächst über die Alternative 1 des Verwaltungsvorschlages zu Punkt c) mit folgendem Wortlaut abstimmen:

 

„Im gesamten Geltungsbereich sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude zu mindestens 50 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).

 

Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.“

 

Mit 13 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und drei Enthaltungen ergehe auch dieser Beschlussvorschlag.

 

Punkt d) „Dachbegrünungen“ mit folgendem geänderten Wortlaut:

 

„Extensive Flachdachbegrünung auf Garagen und Carports: Auf den Garagen und Carportanlagen sind Flachdächer und flachgeneigte Dachflächen mit einer Neigung bis 15° mindestens extensiv zu begrünen, sofern diese nicht für PV-Anlagen genutzt werden. Die durchwurzelbare Gesamtschichtdicke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm betragen. Die Bepflanzung mit einer standortgerechten Vegetation ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Flächenhafte Ausfälle der Vegetation ab 5 m² sind in der folgenden Pflanzperiode zu ergänzen. Die brandschutztechnischen Bestimmungen sind zu beachten.“

 

Mit 21 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimmen und sechs Enthaltungen ergeht dieser Beschluss.