Damit ergibt sich folgende
Zusammenfassung der getroffenen Beschlussfassungen:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Vennstraße´ wird im Rahmen einer
11. Änderung wie nachfolgend aufgeführt geändert:
-
die Gestaltung von Vorgärten und die hiermit
einhergehende Festsetzung von Pflanzgeboten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a / b BauGB
werden aufgenommen
-
Änderung der Dachneigung von 35° - 48° auf
20° - 48°
-
Änderung der Bauweise im westlichen
Änderungsbereich von „offene Bauweise“ in „Einzel- und Doppelhäuser“
-
Festsetzung der Versickerungspflicht auf dem
eigenen Grundstück gem. § 55 LWG NRW i. V. m. § 55 WHG i. V. m. § 9 Abs. 4
BauGB
-
Aufnahme einer Verpflichtung zur Herstellung
von Stellplätzen gem. § 48 Abs. 2 BauO NRW: 1,25 Stellplätze je Wohneinheit
(Nachkommstellen werden aufgerundet). Die bauliche Ausführung der Stellplätze
hat mit Ökopflaster oder anderen geeigneten wasserdurchlässigen Materialen zu
erfolgen
Darüber hinaus werden folgende weitere Festsetzungen getroffen:
a)
Einfriedungen
Einfriedungen sind nur als lebende Hecken aus
heimischen Gehölzen oder als Naturstein-/Trockenmauer zulässig. Die
Heckenanpflanzungen müssen aber mindestens 0,5 m (Stammfuß) von öffentlichen
Verkehrsflächen abgesetzt sein, zur Gartenseite (bei mehrreihigen Hecken oder
auch zwischen den Pflanzreihen) sind Kombinationen mit Drahtgeflecht oder Holz
möglich. Die Außenkanten der Trockenmauern müssen mindestens 0,2 m Abstand zu
öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Bei Eckgrundstücken (Baugrundstücke, die an zwei
Seiten mit einer gekennzeichneten Vorgartenfläche an die
Straßenbegrenzungslinie einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche angrenzen)
kann zur Abschirmung von Terrassen und ähnlichen privaten Freibereichen eine
maximal 2,00 m hohe Hecke in der Vorgartenfläche zur Anwendung kommen, wenn
diese einen Mindestabstand von 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einhält.
b)
Pflanzgebote
Pro Grundstück ist mindestens ein heimischer
mittelstämmiger Obst- oder Laubbaum anzupflanzen.
c)
Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Energien
Im gesamten Geltungsbereich sind die nutzbaren
Dachflächen der Gebäude zu mindestens 50 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung
der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).
Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren
installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende
Solarmindestfläche angerechnet werden.
d)
Dachbegrünungen
Extensive Flachdachbegrünung auf Garagen und
Carports: Auf den Garagen und Carportanlagen sind Flachdächer und flachgeneigte
Dachflächen mit einer Neigung bis 15° mindestens extensiv zu begrünen, sofern
diese nicht für PV-Anlagen genutzt werden. Die durchwurzelbare
Gesamtschichtdicke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm betragen.
Die Bepflanzung mit einer standortgerechten Vegetation ist fachgerecht zu
pflegen und dauerhaft zu erhalten. Flächenhafte Ausfälle der Vegetation ab 5 m²
sind in der folgenden Pflanzperiode zu ergänzen. Die brandschutztechnischen
Bestimmungen sind zu beachten.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Die Verwaltung wird beauftragt die Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs.
1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.“
Stadtangestellte
Sarah Matthes berichtet anhand der Verwaltungsvorlage vom 25.01.2023 über den
geplanten Beschluss über die Änderung der Wohnbaugrundstücke „Im Herxfeld“ und
den Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Verwaltungsvorlage wird
von Frau Matthes zusammenfassend erläutert.
Zusätzlich zu
dem Beschluss sei eine Ergänzung der Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß der
politischen Diskussion im Infrastrukturausschuss in seiner Sitzung am
19.01.2023 -Pkt. 3 d. N.- möglich.
Nach längerer
Diskussion schlägt der Bürgermeister vor, über die Festsetzungen des
Bebauungsplans einzeln abstimmen zu lassen. Der Rat stimmt dem Vorschlag des
Bürgermeisters zu.
Zunächst lässt
der Bürgermeister über den allgemeinen Teil des Beschlusses mit folgendem
Wortlaut abstimmen:
„Der
rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Vennstraße´ wird im Rahmen einer 11. Änderung
wie nachfolgend aufgeführt geändert:
- die Gestaltung von Vorgärten
und die hiermit einhergehende Festsetzung von Pflanzgeboten gem. § 9 Abs. 1 Nr.
25 a / b BauGB werden aufgenommen
- Änderung der Dachneigung von
35° - 48° auf 20° - 48°
- Änderung der Bauweise im
westlichen Änderungsbereich von „offene Bauweise“ in „Einzel- und Doppelhäuser“
- Festsetzung der
Versickerungspflicht auf dem eigenen Grundstück gem. § 55 LWG NRW i. V. m. § 55
WHG i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
- Aufnahme einer Verpflichtung
zur Herstellung von Stellplätzen gem. § 48 Abs. 2 BauO NRW: 1,25 Stellplätze je
Wohneinheit (Nachkommstellen werden aufgerundet). Die bauliche Ausführung der
Stellplätze hat mit Ökopflaster oder anderen geeigneten wasserdurchlässigen
Materialen zu erfolgen.“
Der zuvor
genannte Beschluss über den allgemeinen Teil ergeht einstimmig.
Sodann lässt der
Bürgermeister über die Ergänzungsvorschläge a) bis d) einzeln abstimmen:
Punkt a)
„Einfriedungen“ mit folgender textlichen Festsetzung:
„Einfriedungen
sind nur als lebende Hecken aus heimischen Gehölzen oder als Naturstein-/Trockenmauer
zulässig. Die Heckenanpflanzungen müssen aber mindestens 0,5 m (Stammfuß) von
öffentlichen Verkehrsflächen abgesetzt sein, zur Gartenseite (bei mehrreihigen
Hecken oder auch zwischen den Pflanzreihen) sind Kombinationen mit
Drahtgeflecht oder Holz möglich. Die Außenkanten der Trockenmauern müssen
mindestens 0,2 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Bei
Eckgrundstücken (Baugrundstücke, die an zwei Seiten mit einer gekennzeichneten
Vorgarten-fläche an die Straßenbegrenzungslinie einer öffentlichen
Straßenverkehrsfläche angrenzen) kann zur Abschirmung von Terrassen und
ähnlichen privaten Freibereichen eine maximal 2,00 m hohe Hecke in der
Vorgartenfläche zur Anwendung kommen, wenn diese einen Mindestabstand von 1,00
m zur Straßenbegrenzungslinie einhält.“
Der Vorschlag zu
Punkt a) (Einfriedungen) ergeht einstimmig.
Punkt b)
„Pflanzgebote“ mit folgender geänderten textlichen Festsetzung:
„Pro Grundstück
ist mindestens ein heimischer mittelstämmiger Obst- oder Laubbaum
anzupflanzen“.
Der Beschluss zu
Punkt b) (Pflanzgebote) ergeht einstimmig.
Punkt c)
„Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Energien“:
Zunächst erfragt
der Bürgermeister, ob eine Präferenz für die Alternative 1 oder Alternative 2
des Verwaltungsvorschlages besteht. Zu dieser Thematik ergibt sich eine
intensive Diskussion. Sodann lässt er zunächst über die Alternative 1 des
Verwaltungsvorschlages zu Punkt c) mit folgendem Wortlaut abstimmen:
„Im gesamten
Geltungsbereich sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude zu mindestens 50 %
mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie
auszustatten (Solarmindestfläche).
Werden auf einem
Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche
auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.“
Mit 13
Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und drei Enthaltungen ergehe auch dieser
Beschlussvorschlag.
Punkt d)
„Dachbegrünungen“ mit folgendem geänderten Wortlaut:
„Extensive
Flachdachbegrünung auf Garagen und Carports: Auf den Garagen und Carportanlagen
sind Flachdächer und flachgeneigte Dachflächen mit einer Neigung bis 15°
mindestens extensiv zu begrünen, sofern diese nicht für PV-Anlagen genutzt
werden. Die durchwurzelbare Gesamtschichtdicke der Vegetationstragschicht muss
mindestens 10 cm betragen. Die Bepflanzung mit einer standortgerechten
Vegetation ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Flächenhafte
Ausfälle der Vegetation ab 5 m² sind in der folgenden Pflanzperiode zu
ergänzen. Die brandschutztechnischen Bestimmungen sind zu beachten.“
Mit 21
Ja-Stimmen, einer Nein-Stimmen und sechs Enthaltungen ergeht dieser Beschluss.