Am. Holz beantragt sodann das Ende der
Diskussion und die Abstimmung. Bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen
ergeht folgender Beschluss:
„Der rechtsverbindliche
Bebauungsplan ,Südlich der Christian-Rath-Straße´ wird für den in der Anlage 3 dargestellten
Bereich des Grundstückes Gemarkung Sassenberg, Flur 16, Grundstück 325, wie
nachfolgend aufgeführt geändert:
-
Verschiebung
der überbaubaren Grundstücksfläche im südlichen Teilbereich bis auf 3,0 Meter
an die Grundstücksgrenze
-
Aufhebung
der südlich dargestellten Pflanzfläche
Die Verwaltung wird
beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Das
Bebauungsplanänderungsverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. §1 3
BauGB. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Änderungsbereiches südlich der
Christian-Rath-Straße wird auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.
2 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs.1 BauGB verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Unter
Hinweis auf die Verwaltungsvorlage vom 03.03.2022 sowie den diesbezüglichen
Lageplan geht Herr Middendorf auf die beantragte Bebauungsplanänderung ein. Er
verweist darauf, dass bislang bei der Durchführung der 4. Änderung des
Bebauungsplanes „Südlich der Christian-Rath-Straße“ die erforderliche
Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche im südlichen Teilbereich bis
auf 3 m an die Grundstücksgrenze keine Berücksichtigung gefunden hat. Im
Hinblick auf die länger bekannte Planung liegt aus Sicht der Verwaltung ein
gewisser Vertrauensschutz für den Antragsteller vor. Dies sei auch der Grund
dafür, dass der Abschluss einer Kostenübernahmevereinbarung nicht vorgesehen
ist.
In der
folgenden Beratung werden Punkte wie die klaren Vorgaben des Bebauungsplanes
und die Notwendigkeit der Schaffung von Mietwohnungen sowie die Beteiligung der
Nachbarn im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung angesprochen.