Es ergeht folgender
einstimmiger Beschluss:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan
,Poggenbrook´ wird im Rahmen einer 17. Änderung für den Bereich der
Sondergebietsfestsetzung für den großflächigen Einzelhandel auf dem Grundstück
Füchtorfer Str. 19 a dahingehend geändert, dass eine Anpassung aufgrund der
gängigen Rechtsprechung im Rahmen der Einzelhandelsnutzungen etc. erfolgt.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen
entsprechenden Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4
Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Herr Middendorf erinnert an
den Bericht in der Sitzung des Infrastrukturausschusses am 17.09.2020 – Pkt.
21.2 d. N., bei dem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17.10.2019, nach der die Beschränkung der Zahl der zulässigen Vorhaben in einem
Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam ist, näher erläutert wurde. Ein
entsprechender Anpassungsbedarf ergibt sich auch für die im Bebauungsplan
„Poggenbrook“ festgesetzte Sondergebietsfläche für den Netto-Markt sowie den
ehemaligen Bauspezi und den KIK-Markt.
Wie Herr
Middendorf ergänzend ausführt, ist der Verwaltungsvorschlag vom 03.03.2022 für
eine konkrete Festlegung im Rahmen der weiteren Abstimmung mit dem Büro
WoltersPartner bewusst offen ausgestaltet worden.