Beschluss: Einstimmiger Beschluss

Nachfolgend ergeht einstimmiger Beschluss:

 

„Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan für die Ortslagen Sassenberg und Füchtorf wird dahingehend geändert, dass die ausgewiesenen Vorrangzonen für Windenergieanlagen Gröblingen/Twilligen (WAF 04) und Elve (WAF 03) aufgehoben werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Flächennutzungsplanänderungsentwurf zu fertigen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt im Rahmen einer dreiwöchigen öffentlichen Auslegung im Rathaus. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“


Der Vorsitzende leitet den Tagesordnungspunkt ein und verweist auf die nachfolgende Erläuterung zur Befangenheit von Ausschussmitgliedern durch Herrn Ahn.

 

Herr Ahn erklären sodann, dass die Befangenheit von Ausschussmitgliedern, im Hinblick auf die Ausweisung von Windvorrangzonen, nicht mehr allein dadurch gerechtfertigt werde, dass man Eigentümer von Flächen im Außenbereich sei. Insbesondere das sogenannte „Brilon-Urteil“ des OVG Münster von 2020 sowie eine kürzlich eingeholte Rechtsexpertise einer Nachbargemeinde in einem analogen Verfahren, hätten ergeben, dass bei der Befangenheit auf einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil abzustellen sei, sodass bereits konkrete Planungen von Investitionstätigkeiten oder Anfragen von Investoren vorliegen müssten, um diese zu begründen.

 

Der Vorsitzende bittet darum, dass sich jene Ausschussmitglieder, die nach diesen Kriterien der Befangenheit unterliegen, von der Beratung und Beschlussfassung zurückziehen. Am. Finke erklärt sich für befangen und entfernt sich von der Beratung und Beschlussfassung.

 

Herr Ahn beginnt nunmehr mit der Präsentation des gegenwärtigen Sachstandes. Er erläutert, dass die beschlossene Ausweisung der Windvorrangzonen an sogenannten „Ewigkeitsmängeln“ im Zuge einer fehlerhaften Bekanntmachung leide, sodass für die Stadt Sassenberg keine rechtlich wirksame Steuerungsplanung für Windkraftanlagen vorliege. Allerdings seien diese „Ewigkeitsmängel“ sehr hohen Ansprüchen an die Bekanntmachung geschuldet und der Großteil der ausgewiesenen Windvorrangzonen anderer Gemeinden weise diese Mängel ebenfalls auf. Auch wenn diese Mängel die Nichtigkeit der Steuerungsplanung bedeuten und der Kreis Warendorf als Bauaufsicht- und Baugenehmigungsbehörde nicht zur Anwendung der Steuerungsplanung verpflichtet sei, müsse die Planung dennoch einer formellen Aufhebung unterzogen werden.

 

Des Weiteren führt Herr Ahn aus, inwieweit eine Neuauflegung der Planung sinnvoll erscheine. Die Entwicklung der letzten Jahre habe gezeigt, dass sich aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ständig neue Anforderungen an die Planung ergeben, sodass eine rechtssichere Möglichkeit eine Planung aufzustellen derzeit kaum gegeben sei. Exemplarisch führt Herr Ahn die Erschwernisse durch die Behandlung von Schutzgebieten, Waldflächen sowie artenschutzrechtlicher Vorschriften an. Insbesondere die Artenschutzrechtlichen Vorschriften würden kostenintensive Untersuchungen erforderlichen, die dennoch den Bestand der Planung nicht garantieren könnten.

 

Zusammenfassend erklärt Herr Ahn, dass die planerischen Unsicherheiten zurzeit keine garantiert erfolgreiche Planung zulassen würden. Dennoch sollten grundlegende Vorüberlegung für eine neuaufzustellende Planung in der Hinterhand gehalten werden, um ggf. auf diese zurückgreifen zu können.

 

Die Präsentation ist der Niederschrift als Anlage 3 beigefügt.

 

Nach kurzen Rückfragen der Ausschussmitglieder und deren Beantwortung durch Herrn Ahn verliest Herr Middendorf den Vorschlag der Verwaltung. Der Vorsitzende lässt daraufhin über diesen abstimmen.