Nachfolgend ergeht
einstimmiger Beschluss:
„Der rechtsverbindliche
Flächennutzungsplan für die Ortslagen Sassenberg und Füchtorf wird dahingehend
geändert, dass die ausgewiesenen Vorrangzonen für Windenergieanlagen
Gröblingen/Twilligen (WAF 04) und Elve (WAF 03) aufgehoben werden.
Die Verwaltung wird
beauftragt, einen entsprechenden Flächennutzungsplanänderungsentwurf zu
fertigen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt im
Rahmen einer dreiwöchigen öffentlichen Auslegung im Rathaus. Die Verwaltung
wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 i. V.
m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Der Vorsitzende leitet den
Tagesordnungspunkt ein und verweist auf die nachfolgende Erläuterung zur
Befangenheit von Ausschussmitgliedern durch Herrn Ahn.
Herr Ahn erklären sodann,
dass die Befangenheit von Ausschussmitgliedern, im Hinblick auf die Ausweisung
von Windvorrangzonen, nicht mehr allein dadurch gerechtfertigt werde, dass man
Eigentümer von Flächen im Außenbereich sei. Insbesondere das sogenannte
„Brilon-Urteil“ des OVG Münster von 2020 sowie eine kürzlich eingeholte
Rechtsexpertise einer Nachbargemeinde in einem analogen Verfahren, hätten
ergeben, dass bei der Befangenheit auf einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil
abzustellen sei, sodass bereits konkrete Planungen von Investitionstätigkeiten
oder Anfragen von Investoren vorliegen müssten, um diese zu begründen.
Der Vorsitzende bittet
darum, dass sich jene Ausschussmitglieder, die nach diesen Kriterien der
Befangenheit unterliegen, von der Beratung und Beschlussfassung zurückziehen.
Am. Finke erklärt sich für befangen und entfernt sich von der Beratung und
Beschlussfassung.
Herr Ahn beginnt nunmehr
mit der Präsentation des gegenwärtigen Sachstandes. Er erläutert, dass die
beschlossene Ausweisung der Windvorrangzonen an sogenannten „Ewigkeitsmängeln“
im Zuge einer fehlerhaften Bekanntmachung leide, sodass für die Stadt
Sassenberg keine rechtlich wirksame Steuerungsplanung für Windkraftanlagen
vorliege. Allerdings seien diese „Ewigkeitsmängel“ sehr hohen Ansprüchen an die
Bekanntmachung geschuldet und der Großteil der ausgewiesenen Windvorrangzonen
anderer Gemeinden weise diese Mängel ebenfalls auf. Auch wenn diese Mängel die
Nichtigkeit der Steuerungsplanung bedeuten und der Kreis Warendorf als
Bauaufsicht- und Baugenehmigungsbehörde nicht zur Anwendung der
Steuerungsplanung verpflichtet sei, müsse die Planung dennoch einer formellen
Aufhebung unterzogen werden.
Des Weiteren führt Herr
Ahn aus, inwieweit eine Neuauflegung der Planung sinnvoll erscheine. Die
Entwicklung der letzten Jahre habe gezeigt, dass sich aus der Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte ständig neue Anforderungen an die Planung ergeben,
sodass eine rechtssichere Möglichkeit eine Planung aufzustellen derzeit kaum
gegeben sei. Exemplarisch führt Herr Ahn die Erschwernisse durch die Behandlung
von Schutzgebieten, Waldflächen sowie artenschutzrechtlicher Vorschriften an.
Insbesondere die Artenschutzrechtlichen Vorschriften würden kostenintensive
Untersuchungen erforderlichen, die dennoch den Bestand der Planung nicht
garantieren könnten.
Zusammenfassend erklärt
Herr Ahn, dass die planerischen Unsicherheiten zurzeit keine garantiert
erfolgreiche Planung zulassen würden. Dennoch sollten grundlegende
Vorüberlegung für eine neuaufzustellende Planung in der Hinterhand gehalten
werden, um ggf. auf diese zurückgreifen zu können.
Die Präsentation ist der
Niederschrift als Anlage 3 beigefügt.
Nach kurzen Rückfragen der
Ausschussmitglieder und deren Beantwortung durch Herrn Ahn verliest Herr
Middendorf den Vorschlag der Verwaltung. Der Vorsitzende lässt daraufhin über
diesen abstimmen.