Sitzung: 15.11.2021 Ortsausschuss Füchtorf
Beschluss: Einstimmiger Beschlussvorschlag
Vorlage: 60/565/2021
Nachfolgend ergeht
einstimmiger Beschlussvorschlag:
„Der rechtsverbindliche
Flächennutzungsplan für die Ortslagen Sassenberg und Füchtorf wird dahingehend
geändert, dass die ausgewiesenen Vorrangzonen für Windenergieanlagen
Gröblingen/Twilligen (WAF 04) und Elve (WAF 03) aufgehoben werden.
Die Verwaltung wird
beauftragt, einen entsprechenden Flächennutzungsplanänderungsentwurf zu
fertigen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt im
Rahmen einer dreiwöchigen öffentlichen Auslegung im Rathaus. Die Verwaltung
wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 i. V.
m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Der Vorsitzende
leitet den Tagesordnungspunkt ein und verweist auf die nachfolgende Erläuterung
zur Befangenheit von Ausschussmitgliedern durch Herrn Ahn.
Herr Ahn erklärt
sodann, dass die Befangenheit von Ausschussmitgliedern, im Hinblick auf die
Ausweisung von Windvorrangzonen, nicht mehr allein dadurch gerechtfertigt
werde, dass man Eigentümer von Flächen im Außenbereich sei. Insbesondere das
sogenannte „Brilon-Urteil“ des OVG Münster von 2020 sowie eine kürzlich
eingeholte Rechtsexpertise einer Nachbargemeinde in einem analogen Verfahren,
hätten ergeben, dass bei der Befangenheit auf einen unmittelbaren Vor- oder
Nachteil abzustellen sei, sodass bereits konkrete Planungen von
Investitionstätigkeiten oder Anfragen von Investoren vorliegen müssten, um
diese zu begründen.
Der Vorsitzende
bittet darum, dass sich jene Ausschussmitglieder, die nach diesen Kriterien der
Befangenheit unterliegen, von der Beratung und Beschlussfassung zurückziehen.
Die Am. Pries, Buddenkotte und Finke erklären sich für befangen und entfernen
sich vom Tisch. Sie nehmen an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt
nicht teil. Der Vorsitzende stellt fest, dass der Ausschuss weiterhin beschlussfähig
ist.
Herr Ahn
beginnt nunmehr mit der Präsentation des gegenwärtigen Sachstandes. Er
erläutert, dass die beschlossene Ausweisung der Windvorrangzonen an sogenannten
„Ewigkeitsmängeln“ im Zuge einer fehlerhaften Bekanntmachung leide, sodass für die
Stadt Sassenberg keine rechtlich wirksame Steuerungsplanung für
Windkraftanlagen vorliege. Allerdings seien diese „Ewigkeitsmängel“ aufgrund
von sehr hohen Ansprüchen an die Bekanntmachung geschuldet und der Großteil der
ausgewiesenen Windvorrangzonen anderer Gemeinden weise diese ebenfalls auf.
Auch wenn diese
Mängel die Nichtigkeit der Steuerungsplanung bedeuten und der Kreis Warendorf,
als Bauaufsicht- und Baugenehmigungsbehörde, sie nicht mehr anwenden muss,
müsse die bestehende Planung dennoch einer formellen Aufhebung unterzogen
werden.
Des Weiteren
führt Herr Ahn aus, inwieweit eine Neuauflegung der Planung sinnvoll erscheine.
Die Entwicklung der letzten Jahre habe gezeigt, dass aus der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte ständig neue Anforderungen an die Planung gestellt werden,
sodass eine rechtssichere Möglichkeit eine Planung aufzustellen, derzeit kaum
gegeben sei. Exemplarisch führt Herr Ahn die Erschwernisse durch die Behandlung
von Schutzgebieten, Waldflächen sowie artenschutzrechtlicher Vorschriften an.
Insbesondere die artenschutzrechtlichen Vorschriften würden kostenintensive
Untersuchungen erforderlichen, die dennoch den Bestand der Planung nicht
garantieren könnten.
Zusammenfassend
erklärt Herr Ahn, dass die planerischen Unsicherheiten zurzeit keine garantiert
erfolgreiche Planung zulassen würden. Dennoch sollten grundlegende
Vorüberlegung für eine neuaufzustellende Planung in der Hinterhand gehalten
werden, um ggf. auf diese zurückgreifen zu können.
Die
Präsentation ist der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt.
Nach kurzen
Rückfragen der Ausschussmitglieder und deren Beantwortung durch Herrn Ahn
verliest der Vorsitzende den Vorschlag der Verwaltung und lässt daraufhin über
diesen abstimmen.