Beschluss: Beschluss mit Abstimmung

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 10

Es ergeht sodann mit 13 Ja-Stimmen und zehn Nein-Stimmen folgender geänderter Beschluss:

 

Die textlichen Festsetzungen zu Pflanzgeboten werden für den Bebauungsplan SBG Nr. 21 ,Südlich der Christian-Rath-Straße´ mit folgendem Wortlaut beschlossen: ,Die Vorgartenbereiche, als Vorgarten gilt der Bereich zwischen der erschließungsseitigen Straßenbegrenzungslinie und der Gebäudeflucht sowie der gedachten Verlängerung der Gebäudeflucht parallel zur Straßenbegrenzungslinie, der mit Einzel- und Doppelhausbebauung festgesetzten allgemeinen Wohngebiete sind von Versiegelung freizuhalten und als Vegetationsfläche (z.B. Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) anzulegen. Dies gilt auch innerhalb des Bodenaufbaus. Wasserundurchlässige Sperrschichten wie z.B. Abdichtbahnen sind unzulässig. Das Pflanzgebot gilt nicht für befestigte und versiegelte Flächen wie z.B. Zuwegungen, Hauseingänge, Stellplätze und Müllabstellplätze. Diese sind innerhalb der Vorgärten je Grundstück bis zu maximal 50 % zulässig.“


Die Verwaltung verweist auf die zuvor geführten Beratungen und verliest sodann die Sitzungsvorlage vom 18.06.2021 im Wortlaut.

 

Wie auch bei der Beratung zu der 4. Änderung des Bebauungsplans SBG Nr. 21 „Südlich der Christian-Rath-Straße“ -Pkt. 13.2 dieser Niederschrift- soll im Zuge der Festsetzung zur klimafreundlichen Anlegung der Vorgärten der Verwaltungsvorschlag geändert werden.