Es ergeht
folgender einstimmiger Beschluss:
„Der rechtsverbindliche
Bebauungsplan SBG Nr. 3 ,Schürenstraße´ wird im Rahmen einer 5. Änderung für
das Grundstück Schürenstraße 7-9 für die nachfolgend aufgeführten Punkte gem. §
13a BauGB geändert:
Anpassung des
Bebauungsplanes für das Grundstück Schürenstraße 7-9, Flur 19, Flurstück 188,
von ,Allgemeines Wohnen – WA´ zu ,Mischgebiet – MI´
Die Verwaltung wird
beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zur 5. Änderung des
Bebauungsplanes SBG Nr.3 ,Schürenstraße´ zu fertigen. Auf die vorgezogene
Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauBG und die frühzeitige Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird im Rahmen der
Beschleunigung des Planverfahrens verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt,
die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen. Weiter wird die Verwaltung beauftragt, zur Absicherung der
Planungskosten einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller zu schließen.“
Herr
König berichtet über das Vorhaben der Antragstellerin und verliest die Vorlage
im Wortlaut. Am Peitz erfragt ob es sich bei dem Dreihüm um einen
verkehrsberuhigten Bereich handele. Dies kann Herr König bestätigen. Am Peitz
bittet daraufhin, die in den Planzeichnungen dargestellten Hecken oder Zäune
als Festsetzungen in den geänderten Bebauungsplan aufzunehmen, um die Zufahrt
in den verkehrsberuhigten Bereich so steuern zu können.
Vorsitzender
Berheide lässt daraufhin über den Tagesordnungspunkt abstimmen.