Sitzung: 15.02.2021 Ortsausschuss Füchtorf
Beschluss: Beschlussvorschlag mit Abstimmung
Vorlage: 60/448/2021
Nach weiterer Beratung
ergeht mit 7 Ja-Stimmen bei 6 Stimmen für die Alternative 1 folgender
Beschlussvorschlag:
„Der Bebauungsplan
„Ströätken“ wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB für die Grundstücke
Im Wiesengrund 5 und 7 dahingehend verändert, die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes nach 4a für den vorgenannten Bereich aufzuheben. Zur Übernahme
der Planungskosten ist aufgrund der Kleinräumigkeit des Änderungsbereiches ein
städtebaulicher Vertrag mit den Antragsstellern zu schließen.
Die Verwaltung wird beauftragt zur Absicherung der
Planungskosten einen städtebaulichen Vertrag mit den Antragsstellern zu
schließen. Weiter wird die Verwaltung beauftragt, einen Bebauungsplanentwurf
mit den vorgenannten Änderungen zur Anpassung des Bebauungsplanes „Ströätken“
für die vorgenannten Grundstücke zu fertigen. Auf die frühzeitige Unterrichtung
und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr.1
BauGB verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauGB durchzuführen.“
StVR Middendorf führt anhand der
Verwaltungsvorlage vom 01.02.2021 sowie eines Bebauungsplanauszuges aus, dass
von zwei Grundstückseigentümern an der Straße „Im Wiesengrund“ beantragt worden
ist, die textliche Festsetzung 4a zum Bebauungsplan „Ströätken“, nach der die
Grundstücksgrenzen zu benachbarten Baugrundstücken lediglich mit bodenständigen
Laubgehölzen einzufriedigen ist, zu streichen, um alternative Einfriedigungen
zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Vorgaben benachbarter Bebauungspläne sind
seitens der Verwaltung zum Beschluss zwei Alternativen erarbeitet worden.
Alternative 1 sieht die entsprechende Streichung der textlichen Festsetzung
unter Punkt 4a für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.
Alternative 2 beschränkt die Änderung lediglich auf den Bereich der Grundstücke
Im Wiesengrund 5+7 sowie den Abschluss eines entsprechenden städtebaulichen
Vertrages.
In der sich anschließenden längeren
Diskussion ergibt sich zu den dargestellten Alternativen ein geteiltes
Meinungsbild. So wird zum einen von verschiedenen Ausschussmitgliedern die
Auffassung vertreten, dass eine Gesamtlösung für das Baugebiet im Hinblick auf
die Vorgaben umliegender Bebauungspläne und für zukünftige Anträge sinnvoll
erscheint. Auf der anderen Seite wird darauf verwiesen, dass es für die
antragsstellenden Grundstückseigentümer insbesondere um einen besseren Lärm-
und Sichtschutz zum angrenzenden Gewerbebetrieb geht, sodass hier Einzelfall
bezogen die Alternative 2 einschlägig wäre.