Beschluss: Beschlussvorschlag mit Abstimmung

Nach weiterer Beratung ergeht mit 7 Ja-Stimmen bei 6 Stimmen für die Alternative 1 folgender Beschlussvorschlag:

 

„Der Bebauungsplan „Ströätken“ wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB für die Grundstücke Im Wiesengrund 5 und 7 dahingehend verändert, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nach 4a für den vorgenannten Bereich aufzuheben. Zur Übernahme der Planungskosten ist aufgrund der Kleinräumigkeit des Änderungsbereiches ein städtebaulicher Vertrag mit den Antragsstellern zu schließen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt zur Absicherung der Planungskosten einen städtebaulichen Vertrag mit den Antragsstellern zu schließen. Weiter wird die Verwaltung beauftragt, einen Bebauungsplanentwurf mit den vorgenannten Änderungen zur Anpassung des Bebauungsplanes „Ströätken“ für die vorgenannten Grundstücke zu fertigen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauGB durchzuführen.“


StVR Middendorf führt anhand der Verwaltungsvorlage vom 01.02.2021 sowie eines Bebauungsplanauszuges aus, dass von zwei Grundstückseigentümern an der Straße „Im Wiesengrund“ beantragt worden ist, die textliche Festsetzung 4a zum Bebauungsplan „Ströätken“, nach der die Grundstücksgrenzen zu benachbarten Baugrundstücken lediglich mit bodenständigen Laubgehölzen einzufriedigen ist, zu streichen, um alternative Einfriedigungen zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Vorgaben benachbarter Bebauungspläne sind seitens der Verwaltung zum Beschluss zwei Alternativen erarbeitet worden. Alternative 1 sieht die entsprechende Streichung der textlichen Festsetzung unter Punkt 4a für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Alternative 2 beschränkt die Änderung lediglich auf den Bereich der Grundstücke Im Wiesengrund 5+7 sowie den Abschluss eines entsprechenden städtebaulichen Vertrages.

 

In der sich anschließenden längeren Diskussion ergibt sich zu den dargestellten Alternativen ein geteiltes Meinungsbild. So wird zum einen von verschiedenen Ausschussmitgliedern die Auffassung vertreten, dass eine Gesamtlösung für das Baugebiet im Hinblick auf die Vorgaben umliegender Bebauungspläne und für zukünftige Anträge sinnvoll erscheint. Auf der anderen Seite wird darauf verwiesen, dass es für die antragsstellenden Grundstückseigentümer insbesondere um einen besseren Lärm- und Sichtschutz zum angrenzenden Gewerbebetrieb geht, sodass hier Einzelfall bezogen die Alternative 2 einschlägig wäre.