Der Rat
genehmigt sodann gem. § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW einstimmig folgende
Dringlichkeitsentscheidung vom 15.12.2020:
„Die 1. Änderung der Gebührensatzung für
Übergangsheime zur Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen
Flüchtlingen und für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Übergangsheime wird entsprechend der Anlage 5 beschlossen. Die
Benutzungsgebühren sowie die Verbrauchsgebühren werden gemäß der Anlage 1 zur
vorstehenden Satzung festgesetzt.“
StVR Helfers geht zunächst auf die
Beratungen in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 08.12.2020 -Pkt.
6 d. N.- ein und erläutert kurz anhand einzelner Punkte die Satzung zur 1.
Änderung der Gebührensatzung für Übergangsheime zur Unterbringung von
Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen und für die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Übergangsheime.
Da entgegen des ursprünglichen
Sitzungsplans im Dezember 2020 keine Ratssitzung anberaumt wurde, ist von
Bürgermeister Uphoff und Rm. Philipper gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW eine
Dringlichkeitsentscheidung getroffen worden.