Nach weiterer kontroverser Diskussion ergeht bei acht Ja-Stimmen, fünf Gegenstimmen und einer Enthaltung nachfolgender Beschluss:

 

„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Erholungsgebiet Feldmark‘ – Detailplan 1 – Campingplatz Schulze Westhoff – 2. Erweiterung wird im Rahmen einer 3. Änderung für die nachfolgend aufgeführten Punkte geändert:

 

-         Sondergebiet 1

Als Planalternative innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung ‚Ferienhausgebiet‘ wird zusätzlich zu den einzeln stehenden Häusern auch Wohnwagen zugelassen als ‚Ferienhaus- und Wohnwagengebiet‘.

 

Auf die Herausnahme der Dachform, der Dachneigung sowie der Traufen- und Firsthöhen und die Eingeschossigkeit und äußere Gestaltung baulicher Anlagen in den Sondergebieten 1 bis 4 wird aus städtebaulichen Gründen nicht verzichtet um den einheitlichen Gestaltungscharakter von Bebauungsplanfestsetzungen im Erholungsgebiet Feldmark nicht zu widersprechen. Die Dachneigungen werden auf 25°- 65° festgesetzt.

 

Zu D. wird der Zulässigkeit von ‚Holzverkleidungen und Resopalaußenwandmaterialien‘ bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen zugestimmt.

 

-         Sondergebiet 2

Im Sondergebiet 2 werden sonstige Dienstleistungen wie z. B. Friseure bzw. Hundesitter zugelassen.

 

-         Sondergebiet 3

Für die drei durch Baugrenzen festgelegten Nebengebäude am vorhandenen See sind die genauen Standorte aufzugeben mit der Maßgabe der freien Wahl unter Einhaltung der Zweckbestimmung und der Größen im Sport-Spiel-Zelt und Badebereich. Gleichzeitig wird die Höhenbegrenzung des Tierstalls gestrichen zur Errichtung eines ‚Westfälischen Speichers‘ aus Fachwerk für die Unterbringung von Tieren in der untersten Ebene und der Lagerung von Heu und Stroh in der 1. Etage. Die Höhe der baulichen Anlage wird mit Firsthöhe (FH) =  7,00 m festgesetzt. In diesem Zusammenhang wird die Grundfläche dieser Anlage auf 50 m² (bislang: 30 m²) erhöht.

 

-         Sondergebiet 4

Aus städtebaulicher Sicht erfolgt keine Änderung der Festsetzungen um den Charakter mit der Zweckbestimmung ‚Campingplatz/Stellplätze für Wohnmobile‘ nicht zu konterkarieren.

 

Zu den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bleibt festzuhalten, dass hier auch weiterhin Bepflanzungen mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen durchzuführen ist.

 

Die Stellplatzanlage für drei Wohnmobile (3 Stellplätze) ist im Bebauungsplan in Höhe der Parkplatzanlage darzustellen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Auf die frühzeitigen Beteiligungen der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“


Von der Verwaltung wird dezidiert anhand der Sitzungsvorlage und der Kartengrundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes auf die Änderungswünsche des Campingplatzes Eichenhof eingegangen. Hingewiesen wird darauf, dass zur Außenwandgestaltung „Resopal“ ein Alternativvorschlag unterbreitet worden sei. Hierzu entwickelt sich eine längere Diskussion, in deren Verlauf von Am. Peter Holz, Am. Büdenbender und Am. Linnemann kritisch Stellung bezogen wird. Bgm. Uphoff betonte in diesem Zusammenhang, dass hilfsweise auch bei der Ausgestaltung der Materialien eine „Holzverkleidung“ zum Tragen kommen könne. Dieses wird von Am. Philipper, Am. Berheide und Am. Freiwald begrüßt. Am. Linnemann betont, dass sich im Verlauf der Jahre planerische Vorgaben geändert hätten. Auf die früher restriktive Einhaltung von textlichen und zeichnerischen Festsetzungen in Bebauungsplänen wird von ihm eingegangen. Angemerkt wird, dass bei der besagten Diskussion um „Resopal“ bereits vor Ort im Rahmen der Errichtung eines Ferienhauses Fakten geschaffen worden seien. Dieses sei aus seiner Sicht nicht in Ordnung.