Nach weiterer kontroverser Diskussion
ergeht bei acht Ja-Stimmen, fünf Gegenstimmen und einer Enthaltung
nachfolgender Beschluss:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan
‚Erholungsgebiet Feldmark‘ – Detailplan 1 – Campingplatz Schulze Westhoff – 2.
Erweiterung wird im Rahmen einer 3. Änderung für die nachfolgend aufgeführten
Punkte geändert:
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Sondergebiet 1
Als Planalternative innerhalb des
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung ‚Ferienhausgebiet‘ wird zusätzlich zu
den einzeln stehenden Häusern auch Wohnwagen zugelassen als ‚Ferienhaus- und
Wohnwagengebiet‘.
Auf die Herausnahme der Dachform, der
Dachneigung sowie der Traufen- und Firsthöhen und die Eingeschossigkeit und
äußere Gestaltung baulicher Anlagen in den Sondergebieten 1 bis 4 wird aus
städtebaulichen Gründen nicht verzichtet um den einheitlichen Gestaltungscharakter
von Bebauungsplanfestsetzungen im Erholungsgebiet Feldmark nicht zu
widersprechen. Die Dachneigungen werden auf 25°- 65° festgesetzt.
Zu D. wird der Zulässigkeit von ‚Holzverkleidungen
und Resopalaußenwandmaterialien‘ bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen
zugestimmt.
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Sondergebiet 2
Im Sondergebiet 2 werden sonstige
Dienstleistungen wie z. B. Friseure bzw. Hundesitter zugelassen.
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Sondergebiet 3
Für die drei durch Baugrenzen festgelegten
Nebengebäude am vorhandenen See sind die genauen Standorte aufzugeben mit der
Maßgabe der freien Wahl unter Einhaltung der Zweckbestimmung und der Größen im
Sport-Spiel-Zelt und Badebereich. Gleichzeitig wird die Höhenbegrenzung des
Tierstalls gestrichen zur Errichtung eines ‚Westfälischen Speichers‘ aus
Fachwerk für die Unterbringung von Tieren in der untersten Ebene und der Lagerung
von Heu und Stroh in der 1. Etage. Die Höhe der baulichen Anlage wird mit
Firsthöhe (FH) = 7,00 m festgesetzt. In
diesem Zusammenhang wird die Grundfläche dieser Anlage auf 50 m² (bislang: 30
m²) erhöht.
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Sondergebiet 4
Aus städtebaulicher Sicht erfolgt keine
Änderung der Festsetzungen um den Charakter mit der Zweckbestimmung
‚Campingplatz/Stellplätze für Wohnmobile‘ nicht zu konterkarieren.
Zu den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bleibt festzuhalten, dass hier auch
weiterhin Bepflanzungen mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen
durchzuführen ist.
Die Stellplatzanlage für drei Wohnmobile
(3 Stellplätze) ist im Bebauungsplan in Höhe der Parkplatzanlage darzustellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen
entsprechenden Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Auf die frühzeitigen
Beteiligungen der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt,
die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.“
Von der Verwaltung wird dezidiert anhand
der Sitzungsvorlage und der Kartengrundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes
auf die Änderungswünsche des Campingplatzes Eichenhof eingegangen. Hingewiesen
wird darauf, dass zur Außenwandgestaltung „Resopal“ ein Alternativvorschlag
unterbreitet worden sei. Hierzu entwickelt sich eine längere Diskussion, in
deren Verlauf von Am. Peter Holz, Am. Büdenbender und Am. Linnemann kritisch
Stellung bezogen wird. Bgm. Uphoff betonte in diesem Zusammenhang, dass
hilfsweise auch bei der Ausgestaltung der Materialien eine „Holzverkleidung“
zum Tragen kommen könne. Dieses wird von Am. Philipper, Am. Berheide und Am.
Freiwald begrüßt. Am. Linnemann betont, dass sich im Verlauf der Jahre
planerische Vorgaben geändert hätten. Auf die früher restriktive Einhaltung von
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen in Bebauungsplänen wird von ihm
eingegangen. Angemerkt wird, dass bei der besagten Diskussion um „Resopal“
bereits vor Ort im Rahmen der Errichtung eines Ferienhauses Fakten geschaffen
worden seien. Dieses sei aus seiner Sicht nicht in Ordnung.