Einstimmiger
Beschlussvorschlag:
„Zum 01.01.2018 wird die
Aufwandsentschädigung für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr an die
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und
Ausschüsse (EntSchVO) gebunden.
Für die einzelnen Aufgabenfelder werden
folgende Berechnungsgrundlagen beschlossen:
- |
Leiter
der Feuerwehr ehrenamtlich: |
1,5-facher
Satz eines Ratsmitgliedes |
- |
stellv.
Leiter der Feuerwehr ehrenamtlich: |
0,75-facher
Satz eines Ratsmitgliedes |
- |
Zugführer
ehrenamtlich: |
0,5-facher
Satz eines Ratsmitgliedes |
- |
stellv.
Zugführer ehrenamtlich: |
0,25-facher
Satz eines Ratsmitgliedes.“ |
Anhand der Vorlage vom 22.01.2018 geht
Bürgermeister Uphoff auf die geplante Anpassung der jährlichen
Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr ein.
Die letzte Anpassung sei im Jahre 2001 erfolgt. Die Aufwandsentschädigung solle
sich nach § 11 Abs. 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 Satz 6 BHKG NRW für die
kommunalen Funktionsträger dabei an der Höhe der entsprechenden Sätze der
Aufwandsentschädigung orientieren, die die Verordnung über die Entschädigung
der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung
-EntSchVO-) bereits enthält.
An der Beratung hat Am. Philipper nicht
teilgenommen.