Einstimmiger Beschluss:
„Die nachfolgenden Erschließungsanlagen
werden gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028,
ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355; 2007 S. 327/SGV. NRW 91), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW S. 934/SGV. NRW 91), für den öffentlichen
Verkehr gewidmet:
Bebauungsplan ‚Südlich der Lohmannstraße‘
in Füchtorf
Erschließungsanlagen einschließlich der
Fuß- und Radwegeverbindungen und öffentliche Parkplatzfläche Gemarkung
Füchtorf, Flur 158, Flurstück 417, 431, 444, 451, 460, 461, 462, 471 und 478.
Die in der Anlage 11 dargestellten
Erschließungsanlagen im Bebauungsplanbereich ‚Südlich der Lohmannstraße‘ in
Füchtorf erhalten jeweils die Eigenschaft einer Gemeindestraße.“
Die Verwaltung spricht die seitens des
Infrastrukturausschusses vorgeschlagene Widmung von Straßen im Baugebiet „Südlich
der Lohmannstraße“ gemäß Beschlussvorschlag vom 27.02.2018 -Pkt. 17 d. N.- an.