Beschluss: Einstimmiger Beschlussvorschlag (geändert)

Es ergeht folgender einstimmiger Beschlussvorschlag:

 

„Die Kalkulation der Wassergebühren für das Jahr 2018 vom 05.09.2017 wird gemäß der Anlage 5 zu dieser Niederschrift beschlossen. Die Wassergebühr gemäß §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung wird für 2018 weiterhin mit 1,00 €/m³ festgesetzt. Die Satzung zur 30. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage 6 zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Einleitend führ Herr Venhaus aus, dass seit dem 01.01.2014 die Wassergebühr mit 1,00 €/m³ festgesetzt ist. Auf der Grundlage des Entwurfes des Erfolgsplanes für das Wasserwerk für das Jahr 2018 ist die Kalkulation der Wassergebühr 2018 vom 05.09.2017 erstellt worden. Diese schließt mit einem Gebührenbedarf von weiterhin 1,00 €/m³ ab, so dass hier eine Gebührenanpassung nicht erforderlich wird. Ergänzend geht Herr Venhaus auf einzelne Details der Kalkulation, wie den Mindesthandelsbilanzgewinn, die Konzessionsabgabe sowie die vorgesehenen Investitionsmaßnahmen ein.

 

Wie Herr Venhaus weiter ausführt ist bereits unter Pkt. 2 der Tagesordnung auf die notwendig werdende Änderung im Bereich der Beitragserhebung hingewiesen worden. Aufgrund der bestehenden satzungsrechtlichen Vorgaben haben sich für eine Werkhalle in Höhe von 12,99 m beim Kanalanschlussbeitrag bzw. beim Wasseranschlussbeitrag unterschiedliche Nutzungsfaktoren ergeben. Hier sollte die weitergehende Regelung der neuen Erschließungsbeitragssatzung vom 08.06.2017 (§ 5 Abs. 5) übernommen werden.

 

Letztlich verweist Herr Venhaus darauf, dass mit der Europäischen Messgeräterichtlinie, die zum 30.10.2006 in Kraft getreten ist, die Anforderungen an die verschiedenen Messgeräte harmonisiert wurden. Nach Ablauf eines Übergangszeitraumes bis zum 31.10.2016 ergibt sich hieraus die entsprechende Anpassung des Satzungsrechtes der Stadt Sassenberg. Im Rahmen der neuen Richtlinie werden die Bezeichnungen für die Durchflusspunkte neu festgelegt. So wurde aus QN (=Nenndurchfluss) nunmehr Q3 (=Dauerdurchfluss). Die bisherigen Zählerbezeichnungen sind entsprechend zu ändern. Herr Venhaus verweist darauf, dass eine Gebührenänderung hiermit nicht verbunden ist.