Beschluss: Einstimmiger Beschlussvorschlag (geändert)

Es ergeht folgender einstimmiger Beschlussvorschlag:

 

„Die Kalkulation der Entwässerungsgebühren für das Jahr 2018 vom 23.10.2017 gemäß der Anlage 1 beschlossen. Die Satzung zur 8. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage 2 zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Herr Venhaus trägt dem Ausschuss unter Hinweis auf die Kalkulation der Entwässerungsgebühren für 2018 vom 23.10.2017 vor, dass sich im Bereich der Schmutzwassergebühr mit 2,81 €/m³ gegenüber dem derzeitigen Satz von 2,94 €/m³ ein geringerer Gebührenbedarf ergibt. Für den Bereich der Niederschlagswassergebühr ist weiterhin ein Gebührensatz von 0,36 €/m² kalkuliert worden. Im Weiteren geht Herr Venhaus anhand der Ziffer 6 der Gebührenkalkulation -Zusammenstellung der Kosten- auf die einzelnen Positionen der Kalkulation ein. Er verweist hierzu insbesondere auf die vorgesehenen Investitionsmaßnahmen in 2018, die zu erwartenden Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie die Kostenüberdeckung aus Vorjahren. Die sich im Rahmen des Jahresabschlusses 2016 im Rahmen einer Nachkalkulation ergebenden Überdeckungen in Höhe von 289.441,07 € im Bereich Schmutzwasser sowie im Bereich von Niederschlagswasser von 17.014,59 € sind im Rahmen der Regelungen des Kommunalabgabengesetztes in die Gebührenkalkulation kostenmindernd mit eingerechnet worden.

 

Im Weiteren trägt Herr Venhaus vor, dass sich aus Sicht der Betriebsleitung eine Satzungsänderung im Bereich der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes bei der Berechnung von Kanalanschlussbeiträgen eingestellt hat. Im Zuge der Vorbereitung eines Beitragsbescheides für ein Grundstück im Gewerbegebiet Wöste wurde festgestellt, dass sich aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben in Folge der Besonderheit der Höhe der Werkhalle mit 12,99 m für den Kanalanschlussbeitrag bzw. den Wasseranschlussbeitrag unterschiedliche Nutzungsfaktoren ergeben. Seitens der Betriebsleitung wird vorgeschlagen, die weitergehende entsprechende Regelung aus § 5 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung vom 08.06.2017 zu übernehmen, um hier zu einer einheitlichen Regelung zu kommen.