Sitzung: 07.11.2017 Betriebsausschuss für das Wasserwerk und das Abwasserwerk
Beschluss: Einstimmiger Beschlussvorschlag (geändert)
Vorlage: 60/010/2017
Es ergeht folgender einstimmiger
Beschlussvorschlag:
„Die Kalkulation der
Entwässerungsgebühren für das Jahr 2018 vom 23.10.2017 gemäß der Anlage 1
beschlossen. Die Satzung zur 8. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage 2 zu dieser
Niederschrift beschlossen.“
Herr Venhaus trägt dem Ausschuss unter
Hinweis auf die Kalkulation der Entwässerungsgebühren für 2018 vom 23.10.2017
vor, dass sich im Bereich der Schmutzwassergebühr mit 2,81 €/m³ gegenüber dem
derzeitigen Satz von 2,94 €/m³ ein geringerer Gebührenbedarf ergibt. Für den
Bereich der Niederschlagswassergebühr ist weiterhin ein Gebührensatz von 0,36
€/m² kalkuliert worden. Im Weiteren geht Herr Venhaus anhand der Ziffer 6 der
Gebührenkalkulation -Zusammenstellung der Kosten- auf die einzelnen Positionen
der Kalkulation ein. Er verweist hierzu insbesondere auf die vorgesehenen
Investitionsmaßnahmen in 2018, die zu erwartenden Betriebs- und
Unterhaltungskosten sowie die Kostenüberdeckung aus Vorjahren. Die sich im
Rahmen des Jahresabschlusses 2016 im Rahmen einer Nachkalkulation ergebenden
Überdeckungen in Höhe von 289.441,07 € im Bereich Schmutzwasser sowie im Bereich
von Niederschlagswasser von 17.014,59 € sind im Rahmen der Regelungen des
Kommunalabgabengesetztes in die Gebührenkalkulation kostenmindernd mit
eingerechnet worden.
Im Weiteren trägt Herr Venhaus vor, dass
sich aus Sicht der Betriebsleitung eine Satzungsänderung im Bereich der
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes bei der Berechnung von
Kanalanschlussbeiträgen eingestellt hat. Im Zuge der Vorbereitung eines
Beitragsbescheides für ein Grundstück im Gewerbegebiet Wöste wurde
festgestellt, dass sich aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben in Folge der
Besonderheit der Höhe der Werkhalle mit 12,99 m für den Kanalanschlussbeitrag
bzw. den Wasseranschlussbeitrag unterschiedliche Nutzungsfaktoren ergeben.
Seitens der Betriebsleitung wird vorgeschlagen, die weitergehende entsprechende
Regelung aus § 5 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung vom 08.06.2017 zu
übernehmen, um hier zu einer einheitlichen Regelung zu kommen.