Sitzung: 31.01.2017 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: Einstimmiger Beschlussvorschlag
Vorlage: 10/428/2017
Einstimmiger
Beschlussvorschlag:
„Die Satzung zur 6. Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage 4 zu dieser
Niederschrift beschlossen.“
Anhand der Vorlage vom 24.01.2017 geht die
Verwaltung auf das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung des
Landes NRW ein, mit dem auch Änderungen der Gemeindeordnung NRW in Kraft
getreten seien. Verschiedene Änderungen hätten Auswirkungen auf die Hauptsatzung
der Stadt Sassenberg, die von der Verwaltung besonders angesprochen werden.
Ein Regelungsbedarf für die Änderung der
Hauptsatzung bestehe zunächst hinsichtlich der Regelungen des
Verdienstausfalles gemäß § 45 GO NRW und der Aufwandsentschädigung gemäß § 46
GO NRW. Nach bisherigem Recht sei als Ersatz des Verdienstausfalles gemäß § 45
Abs. 2 GO NRW mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender
Regelstundensatz zu zahlen. Ebenso sei ein täglicher oder monatlicher
Höchstbetrag mit 25,00 €/Std. bzw. 200,00 €/Tag festgelegt. In Verbindung mit
dem neu eingeführten § 3a der Entschädigungsverordnung sei nunmehr der
Mindeststundensatz auf 8,84 € je Stunde festgelegt worden. Allerdings werde
weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauptsatzung einen höheren
Regelstundensatz festzulegen. Der bislang festgelegte Regelstundensatz habe bei
13,00 € gelegen. Dieser Betrag sei auch weiterhin in der Hauptsatzung
vorgesehen. Geregelt worden sei im § 3a Abs. 2 der Entschädigungsverordnung ein
Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalles mit 80,00 €. Die bisherige
Regelungskompetenz der Gemeinden hier sei gestrichen worden. Eine entsprechende
Anpassung in der Hauptsatzung sei daher vorzunehmen.
Weiter wird vorgetragen, dass eine weitere
Änderung der gesetzlichen Vorschriften die Zahlung einer zusätzlichen
Entschädigung für Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses betreffe. Diese Aufwandsentschädigung betrage nach der
aktuellen Entschädigungsverordnung 211,90 € monatlich. Nach § 46 Satz 2 GO NRW
könnten jedoch über den Wahlprüfungsausschuss hinaus weitere Ausschüsse von der
Regelung zur zusätzlichen Entschädigung für Vorsitzende von Ausschüssen durch
die Hauptsatzung ausgenommen werden. Eine entsprechende Regelung sei in der
vorliegenden Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung vorgesehen.
Weiter geht die Verwaltung auf die in
Zusammenhang mit der vorgenannten Änderung der Hauptsatzung beabsichtigte
Umstellung bei öffentlichen Bekanntmachungen ein. Hierzu erläutert die
Verwaltung die gesetzlichen und die derzeit nach der Hauptsatzung getroffenen
Reglungen. Es sei beabsichtigt, § 13 der Hauptsatzung dahin gehend zu ändern,
dass zukünftig öffentliche Bekanntmachungen durch Bereitstellung im Internet
unter www.sassenberg.de vollzogen werden, wobei nachrichtlich auf die erfolgte
Bereitstellung und die Internetadresse durch Aushang in den
Bekanntmachungskästen am Rathaus, Schürenstraße und am Torbogen im Stadtteil
Füchtorf hingewiesen werden soll.