Einstimmiger Beschluss:
„Gem. § 92 Abs. 1 Landesbeamtengesetz
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 2
Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen überträgt die Stadt
Sassenberg der kvw-Beamtenversorgung mit Wirkung vom 01.07.2016 und bis auf
schriftlichen Widerruf die Befugnis, im eigenen Namen und in Vertretung über
das Vorliegen eines Dienstunfalles zu entscheiden.“
Die Verwaltung greift die Beratungen zu
dieser Angelegenheit in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
26.04.2016 –Pkt. 4 d. N.- auf und verliest den entsprechenden
Beschlussvorschlag.